Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
"Nun ist die Frage, ob die Berechnung der Krankenkasse richtig ist, denn durch die Bezugsgröße der Berechnug der Krankenkasse fehlen mir monatlich ca. 300,- Euro."
Die Berechnung der Krankenkasse ist - vorbehaltlich einer konkreten Überprüfung des Krankengeldbescheids - schon richtig, aber möglicherweise aufgrund des konkret geschilderten Lebenssachverhalts erfolgreich angreifbar.
Nach § 47
I SGB V beträgt das Krankengeld 70 v. H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommen, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt).
Vorliegend besteht die Besonderheit, dass Sie gegen Ihren Arbeitgeber keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, da Sie zum Zeitpunkt der Erkrankung noch keine 4 Wochen dort beschäftigt waren, § 3 III EntgFG
.
Daher ist die Krankenkasse zur Zahlung verpflichtet. Die Berechnung geht grundsätzlich von Ihrer letzten Gehaltsabrechnung aus. Das Krankengeld hat dabei eine Lohnersatzfunktion. Es ist von der Krankenkass "auf das (...) vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich zugeflossene und abgerechnete Arbeitsentgelt abzustellen. Das Krankengeld soll nur den wirtschaftlichen Status der Versicherten sichern, der zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich bestanden hat. Diesen Status können spätere Änderungen des Arbeitsentgelts oder der Steuerklasse nicht mehr berühren" ( SG Aachen, Urteil vom 3. Februar 2009, Az. S 13 KR 135/08
).
Da Sie sofort am ersten Arbeitstag erkrankten, gab es naturgemäß noch keine letzte Gehaltsabrechnung, sodass die Krankenkasse sich auf die erste Lohnabrechnung (04/2013) stützt. Bei dieser Abrechnung hatten Sie noch die schlechtere Steuerklasse, da der Wechsel der Steuerklassen erst im Folgemonat wirksam wird. Da aufgrund dieser Konstellation Ihr Nettogehalt niedriger ist als nach dem Lohnsteuerklassenwechsel, ist der Auszahlungsbetrag des Krankengelds geringer, was Sie ja auch konkret beanstanden.
Allerdings wird hier bereits die 1-monatige Widerspruchsfrist gegen den Bescheid der Krankenkasse abgelaufen sein.
Dies sollte Sie jedoch nicht hindern dennoch Widerspruch gegen die konkrete Berechnung einzulegen, da sich die Krankenkasse trotz Verfristung sachlich auf Ihren Widerspruch einlassen könnte.
Daneben müssen Sie in dem Widerspruch zugleich ausdrücklich einen Überprüfungsantrag gem. 44 I Satz 1 SGB X stellen, um die geleisteten Krankengeldzahlungen mit dem Ziel überprüfen zu lassen, höheres Krankengeld unter Berücksichtigung der im Mai 2013 geänderten Steuerklasse zu erhalten.
Zur Begründung können sie u.a. vortragen, dass Sie aufgrund des kurzfristigen Arbeitsbeginns Mitte April den Wechsel erst zum nächsten Monat erreichen konnten. Das erhaltene Krankengeld bilde daher Ihren konkreten Einkommensverlust nicht hinreichend deutlich ab und werde somit seiner Lohnersatzfunktion im konkreten Einzelfall nicht gerecht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 28.10.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, ich hatte bereits mit Schreiben vom 25.09.2013 an die Kasse geschrieben(nicht als Widerspruch benannt) und gefragt, ob die Berechnung so wie erfolgt, richtig ist. In einem weiteren Schreiben dann nochmals den Fall genau dargelegt. Weil ich dann einige Tage später eh mit der Sachbearbeiterin telefoniert habe, sagte mir diese fernmündlich, das alles so richtig sei.
Wenn Sie mögen, können Sie mich gern unter Angabe der möglichen Kosten vertreten. en Schriftverkehr kann ich Ihnen dann faxen.
Oder sollte ich erst einmal, wie von Ihnen vorgeschlagen, selbst einen Widerspruch einlegen?
Haben die ersten Anschreiben meinerseits bereits die Bedeutung des Widerspruchs?
Mit freundlichem Gruß
Nachfrage 1:
"Oder sollte ich erst einmal, wie von Ihnen vorgeschlagen, selbst einen Widerspruch einlegen?"
Im Widerspruchsverfahren wie auch im erst- und zweitgerichtlichen sozialgerichtlichen Verfahren besteht kein Anwaltzwang, sodass Sie auch selbst ohne Kostenrisiko tätig werden können.
Wichtiger ist hier aufgrund der zeitlichen Daten ohnehin der Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X
, weil Sie so über Ihren Antrag in der Folge einen förmlichen Bescheid erhielten, den Sie dann wiederum gerichtlich überprüfen lassen könnten.
Nachfrage 2:
"Haben die ersten Anschreiben meinerseits bereits die Bedeutung des Widerspruchs?"
Wenn daraus hinreichend deutlich wird, dass mit der Berechnung nicht einverstanden sind und diese angreifen wollen, dann grundsätzlich schon.
Allerdings kann die Krankenkasse den Widerspruch ohnehin immer ohne großen Aufwand mit dem Argument, dieser sei verspätet erhoben, ablehnen.
Dies geht bei einem Überprüfungsantrag nicht.
Daher sollten Sie einen solchen trotz der telefonischen Auskunft der Sachbearbeiterin schriftlich und nachweisbar einreichen.