Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
die Blockfrist wegen Ihrer früheren Depression ist am 05.02.2022 abgelaufen.
Sie erhalten also gem. § 48 Abs. 2 SGB V erneut Krankengeld, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate
1.
nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und
2.
erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.
Nach Ihrer Darstellung gehe ich davon aus, dass Sie diese Voraussetzungen erfüllen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Jürgen Vasel
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Sehr geehrter Herr Vasel,
am 22.08.22 hatte ich einen Termin bei der AfA. Die Mitarbeiterin füllte das Formular Veränderungsmitteilung aus, notierte darauf: eigene Abmeldung ab 01.09.22 und ließ es
mich unterschreiben. Außerdem informierte sie mich, dass ich keinen Anspruch auf Krankengeld
hätte, da die Krankenkasse erst ab 7.Woche Arbeitsunfähigkeit zahlen würde.
Führt dieser Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
eigentlich ist das keine kostenlose Rückfrage, da auf einmal eine wichtige Zusatzinformation mit völlig anderem Schwerpunkt gegeben wird. Ich will sie dennoch kurz beantworten:
Die Sachbearbeiterin bei der AfA irrt. Der Anspruch auf Krankengeld ruht zwar gem. § 49 Abs. 3a SGB V „solange Versicherte […] Arbeitslosengeld beziehen", aber eben nur solange. Da Sie ab 01.09.2022 kein Arbeitslosengeld mehr beziehen, erhalten Sie Krankengeld.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt