Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die entsprechende Anrechnung des Zeitraumes der Arbeitsunfähigkeit von 9 Wochen durch die Krankenkasse ist im Ergebnis korrekt und nicht zu beanstanden. Rechtlich geregelt ist dieses eindeutig in § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V. Demnach erhalten Versicherte maximal 78 Wochen Krankengeld für dieselbe Erkrankung in einem Zeitraum von drei Jahren.
Dabei entsteht der Anspruch auf Krankengeld nach § 46 SGB V
im übrigen vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an. Er wird nur solange Sie noch anderweitige Ansprüche haben (geregelt in § 49 SGB V
) ruhen und nicht ausgezahlt. Trotzdem wird eine Anrechnung der Zeiten stattfinden.
Was die Frage der Verlängerung des Anspruches auf Arbeitslosengeld betrifft ist anzumerken, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit vom ersten Tag an nicht ruht, sondern gemäß § 146 Abs. 1 SGB III
erst von Beginn der siebten Woche an. Bis zu diesem Zeitraum bekommen Sie das Arbeitslosengeld weiter und verlieren nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Zeitraum des Bezuges von Arbeitslosengeld wird hierdurch dann leider nicht verlängert.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Pierre Aust
Rechtsanwalt
17.12.2020
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09:57
Antwort
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