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Rechtsanwaltgebührenforderung

21. Februar 2008 19:13 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich bitte um Auskunft für meine Tochter.

Meine Tochter wurde am 18.07.2007 geschieden, nachdem ihr Ehemann die gemeinsame Wohnung 2 Jahre zuvor verlassen hatte.
Meine Tochter nahm Prozesskostenhilfe in Anspruch.

Während des Scheidungsvorganges gab es Auseinandersetzungen über die Vermögensaufteilung. Diese schienen beim Auszug des Mannes aus der Wohnung behoben zu sein. Ihm wurde freigestellt, was er mitnehmen wolle.
Der geschiedene Ehemann forderte während des Scheidungsverfahrens nach seinem Auszug gelegentlich in unregelmäßigen Abständen Geld und Sachgegenstände in Höhe von bis zu 22.500,00 Euro. Er drohte, diese Barbeträge u. Sachgegenstände gerichtlich einklagen zu wollen ohne dies aber jemals getan zu haben.

Eine Woche nach nach der Scheidung am 25.07.2007 hat die Gegenseite die schon während des Scheidungsvorganges erhobene Forderung über 22.5000,00 € nochmals geltend gemacht. 2 Wochen nach der Scheidung am 3.08.2007 wurde eine Zahlungsklage über 15.000,00 € von der Gegenseite angedroht.
Alles wurde jeweils vom Anwalt meiner Tochter schriftlich zurückgewiesen.

Seitdem wurde von der Gegenseite nichts mehr gehört.

Der meine Tochter vertretende Anwalt schickte nunmehr im Januar 2008 die Honorarrechnung in Höhe von rund 980,00 €. Gegenstandswert: 16.500,00 €. Die Scheidung selbst wurde über die Prozesskostehilfe abgerechnet.

Meine Tochter steht auf dem Standpunkt, das das Verhalten Ihres Anwaltes nicht korrekt ist. Sie meint, das innerhalb eines Scheidungsverfahrens immer Forderungen erhoben werden, welche unrealistisch und, wie in diesem Falle, auch frei erfunden sind.

Hätte die Gegenseite z.B. 100.000,00 € gefordert, wäre demnach ein Streitwert in dieser Höhe angefallen.
Meine Tochter ist der Auffassung, das dieser Schriftwechsel Teil des Scheidungsverfahrens ist. Wäre dies nicht der Fall, hätte ihr Anwalt in jedem Falle, aus unserer Sicht, mitteilen müssen, das
diese Leistungen zu den Gebührensätzen abgerechnet werden. Dies ist nicht geschehen. Meine Tochter hätte dann eine Honorarvereinbarung getroffen oder die ungerechtfertigten Forderungen der Gegenseite selbst zurück gewiesen.

Frage. Ist die Honorarforderung gerechtfertigt unter den geschilderten Umständen? Oder ist die Honorarforderung unzulässig?

21. Februar 2008 | 19:51

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender!

Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen und Ihres Einsatzes wie folgt beantworte.

Im Rahmen des angesprochenen Scheidungsverfahrens ist es, wenn ich Ihre Angaben richtig verstehe, nicht zu Vereinbarungen bzgl. der Vermögensaufteilung gekommen. Ich gehe daher davon aus, dass dies nicht Teil des Scheidungsurteils war.
Somit war die Sache zunächst erledigt.

Wenn der Anwalt Ihrer Tochter nun im Rahmen der ihm erteilten Vollmacht bzgl. der Auseinandersetzung um das Vermögen tätig war, so ist er berechtigt eine angemessene Vergütung zu verlangen.
Ob hier ein Gegenstandswert von 16.500 € anzusetzen war, läßt sich in diesem Forum nicht klären. Dazu müßte Einblick in die Schriftsätze genommen werden.
Der Gegenstandswert ist der Wert der Forderung, um die gestritten wird.
Ob diese Forderung nun gerechtfertigt ist bzw. nicht, sollte ja gerade vom Gericht geklärt werden.
Bei einem Gegenstandswert von 16.500 € ist die Kostennote des Rechtsanwaltes in der Höhe nicht zu beanstanden.

Wenn Ihre Tochter nun der Meinung ist, der Rechtsanwalt habe auf die entstehenden Kosten hinweisen müssen, so rate ich Ihnen zu einem persönlichen Gespräch.

Ich gebe jedoch im Vorhinein zu bedenken, dass das Scheidungsverfahren bereits abgeschlossen war und auch hinsichtlich des Vermögens zu diesem Zeitpunkt kein Gerichtsverfahren anhängig war.
Insofern handelte es sich um ein neues Tätigwerden des Kollegen.


Leider konnte ich Ihnen keine erfreulichere Antwort erteilen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort vorerst geholfen zu haben.

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Gerne bin ich Ihnen im Rahmen der Mandatierung behilflich.


Mit freundlichem Gruß,

Rechtsanwältin Wibke Schöpper.


Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht

ANTWORT VON

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