Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihr Arbeitsvertrag besteht mit der Verleihfirma, es kommt hier also darauf an, wann dieser Vertrag begonnen hat. Entdendet die Verleihfirma Sie während des laufenden Vertrages an eine Entleiherfirma, ist dieser Einsatz selbstverständlich im Rahmen der vereinbarten Vergütung zu bezahlen, sofern nicht ausdrücklich mit Ihnen vereinbart worden ist, dass Sie sich unentgeltlich zur Einarbeitung zur Verfügung stellen. Die Laufzeit des zwischen Ihrem Arbeitgeber und der Entleihfirma geschlossenen Vertrages ist für Ihren Lohnanspruch unerheblich.
Sollte Ihr Arbeitsvertrag erst einen Tag nach Arbeitsbeginn wirken, kommt es darauf an, was Sie mit Ihrem Arbeitgeber bezüglich dieses "Probetages" vereinbart haben. Sie werden sich in diesem Fall mit Ihrem Arbeitgeber darüber verständigt haben, warum Sie einen Tag vor Vertragsbeginn bei der Firma tätig sein sollen. Auch hier gilt, sollten Sie sich mit der unbezahlten Probearbeit einverstanden erklärt haben, können Sie keinen Lohn beanspruchen.
Mit freundlichem Gruss
Lausch
- Rechtsanwältin -
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Lausch
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Das war nicht die Frage, da ja heute erst ein Vertrag mit der Leihfirma gemacht werden soll und ich meine Rechtsposition wissen möchte.
Es besteht ein Vertragsangebot der Leihfirma und es soll zur Unterschrift erst heute gegen 15:00 kommen. Als Vertragsbeginn ist der heute Tag (01.8.08) eingetragen, aber wie gesagt habe ich noch keine Unterschrift geleistet.
Bezüglich des Probetages wurde nicht über Geld gesprochen. Mir geht es darum zu wissen, ob Probe- und Ausbildungszeiten grundsätzlich nicht gezahlt werden oder ob man sich aufgrund der kurzen Dauer (nur 1 Tag) da rausreden kann.
mfg
Sehr geehrte Fragestellerin,
ob Sie bereits einen Vertrag mit der Verleihfirma haben, ging aus Ihrer Frage ursprünglich nicht hervor, ich habe Ihnen daher beide Alternativen beantwortet.
Da Sie bisher keinen Vertrag haben, kommt es wie gesagt darauf an, was Sie mit der Verleihfirma für den Tag vereinbart haben. Einen Grundsatz, wonach Probearbeit grundsätzlich gezahlt oder nicht gezahlt wird, gibt es nicht.
Mit freundlichem Gruss
Lausch
- Rechtsanwältin -