Sehr geehrter Ratsuchender,
1.
Die Gebühr für die Erstellung eines Vertragsentwurfs ist gemäß § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/kosto/__145.html" target="_blank">145</a> Abs. 1 Satz 1 der hier anzuwendenden Kostenordnung (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/kosto/index.html" target="_blank">KostO</a>) der Gebühr für die Beurkundung des beabsichtigten Rechtsgeschäfts gleichgestellt. Die Gebühr fällt aber nur einmal an.
Nach § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/kosto/__36.html" target="_blank">36</a> Abs. 2 KostO ist für die Beurkundung eines Vertrages die doppelte Gebühr, also 20/10 zu erheben.
Die Rechnung ist insofern korrekt.
2.
Lediglich 10/10 fallen dagegen an, wenn es sich um eine einseitige Erklärung handelt - siehe § 36 Abs. 1 KostO
- wie (der Entwurf für) die Grundschuldbestellung.
Auch diese Position werden Sie daher begleichen müssen, sofern Sie einen entsprechenden Auftrag erteilt haben.
Allerdings sollten Sie sich den Entwurf der guten Ordnung halber zuerst noch zusenden lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage geklärt zu haben. Andernfalls können Sie gerne von der Möglichkeit einer kostenfreien Rückfrage Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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