Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Rechnungslegung des Notars ist (leider) korrekt.
Zunächst einmal gelten Sie als zunächst ins Auge gefasster Käufer des Grundstücks in diesem Fall als Auftraggeber des Notars, da Sie an der Urkunde Beteiligter sind. Dies ergibt sich aus dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), dort § 30, das für die Berechnung der Kosten eines Notars Anwendung findet.
Dort ist auch geregelt, das Sie als Auftraggeber für die Notarkosten haften, § 29 Ziff. 1 GNotKG
.
Es ist also nicht so, dass Sie sich selbst an den Notar wenden und diesem ausdrücklich mündlich oder schriftlich mitteilen müssen, dass er für Sie tätig werden soll. Das von Ihnen erteilte Einverständnis zur Datenweiterleitung über den Verkäufer, bzw. Makler reicht hierfür aus.
Was die nicht erfolgte Beurkundung angeht, so ist auch diese gesetzlich geregelt. Richtig ist, dass die Gebühr hierfür anders berechnet wird, als wenn eine Beurkundung letztlich stattgefunden hätte. Die Beurkundung richtet sich nach Ziffer 21100 KV NotKG. Dies ist ein Anhang zu dem vorbenannten Gesetz, das die Berechnung der Kosten in ihren Einzelheiten bestimmt.
Wenn eine Beurkundung ausbleibt, entsteht die so genannte Entwurfsgebühr, hier nach Ziffer 24100 KV NotKG.
Die Höhe der geltend gemachten Kosten unterliegen gleichfalls nicht der Willkür des Notars, sondern bestimmen sich nach dem so genannten Gegenstandswert nach einer gesetzlichen Tabelle. Dieser Wert, der zur Berechnung herangezogen wird, ist der Kaufpreis des Grundstückes.
So bedauerlich es sein mag, sind Sie also tatsächlich zur Zahlung der Rechnung verpflichtet.
Dennoch möchte ich Ihnen abschließend einen Rat geben: Der Verkäufer haftet gemeinsam mit Ihnen für die Notarkosten als Gesamtschuldner, § 32 Abs. 1 GNotKG
.
Dies bedeutet, dass sich der Notar zwar aussuchen kann, ob er die Rechnung Ihnen oder dem Verkäufer gegenüber stellt, insgesamt kann er die Kosten aber natürlich nur einmal geltend machen.
Sie haben gegenüber dem Verkäufer die Möglichkeit, einen Ausgleich vorzunehmen und ihm die Hälfte der Kosten in Rechnung zu stellen.
Ich würde Ihnen also raten, den Verkäufer zur Zahlung der Hälfte an Sie aufzufordern. Am besten setzen Sie ihm hierfür eine Frist und senden den Brief als Einwurfeinschreiben. So können Sie bei einer Auseinandersetzung nachweisen, dass der Brief zugestellt wurde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 06.10.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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06.10.2015
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22:45
Antwort
vonRechtsanwältin Daniela Désirée Fritsch
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