Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Grundsätzlich hat die Abrechnung nach § 421g SGB III
im Vertragsverhältnis zu erfolgen, die Agentur für Arbeit hätte also mit Ihnen abzurechnen, eine bloße Abrechnung an Ihren bisherigen Partner hätte keine Erfüllungswirkung. Anders könnte die Lage aber beurteilt werden, wenn die Kooperation als Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne der §§ 705 ff. BGB
anzusehen wäre, wobei der bloße Schein einer solchen Gesellschaft ausreichend wäre. In diesem Zusammenhang spricht auf den ersten Blick die gemeinsame Jobbörse für eine derartige Schein-GbR. Allerdings ist die sonst unabhängige Tätigkeit, die offenkundig auch der Agentur für Arbeit bekannt war, ein gewichtiges Gegenargument. Für eine abschließende Beurteilung müsste die Geschäftsbeziehung detailliert geprüft werden.
Wenn eine Schein-GbR nicht angenommen werden kann, haben Sie nach wie vor einen Honoraranspruch, den Sie mittels einer Klage durchsetzen können.
Ist aber doch eine Schein-GbR gegeben, haben Sie ggf. Schadenersatzansprüche gegen den das Honorar kassiert habenden Partner.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick zu Ihrem Problemkreis vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Sehr geehrter Herr Böhler, die Kooperationsform ist eine GbR. Die GbR weisst ausdrücklich aus, dass es sich um ein Netzwerk selbständiger Parnter handelt mit einheitlichen Qualitätsstandards. Die unabhängige Tätigkeit wird für jeden einzelnen Auftrag mit der selbständigen Gewerbeanmeldung in Kopie und Auftrag für Auftrag wiederholt bestätigt. Der Antrag auf Auszahlung eines Vermittlungsgutscheins erfolgt unter ausdrücklicher Nennung, dass ich eine gültigen Gewerbeanmeldung für eine selbständige Tätigkeit als Arbeitsvermittler habe. Das eigene Konto ist angegeben. Desweiteren handelt es sich um die Auszahlung der zweiten Rate, d.h. der Agentur war bekannt, dass die erste Rate bereits an meine Person ausgezahlt wurde. Dieses Verfahren ist der Agentur bekannt und wird seit über drei Jahren so gehandhabt. Ich möchte natürlich vermeiden, dass eine zweite Klage gegenüber der dritten Person nötig ist. Für Ihre Antwort bedanke ich mich sehr herzlich.
Sehr geehrter Fragesteller, die Ansicht der Arbeitsagentur lässt sich vertreten, da diese wegen des Verhalten Ihres Partners wohl tatsächlich von dessen Vertretungsmacht im Sinne von § 714 BGB ausgehen konnte (auch wenn er sich diese nur angemaßt hat). Danach hätte eine Leistung an die Gesellschaft stattgefunden, die Sie im Innenverhältnis von Ihrem Partner einfordern können. Auch könnten Rechtsscheinsgesichtspunkte für eine Leistung an die Gesellschaft sprechen. Mir stellt sich die Frage, weshalb Sie nicht gegen Ihren Partner, der sich im geschilderten Fall wenig partnerschaftlich verhalten hat, vorgehen. Diesem ist doch ein offenkundiges Fehlverhalten vorzuwerfen. Zur abschließenden Beurteilung sind aber Kenntnisse Ihres Gesellschaftsvertrages erforderlich. Ich bedaure, Ihnen vorerst kein für Sie günstigeres Ergebnis mitteilen zu können. Mit freundlichen Grüßen Michael Böhler Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
die Ansicht der Arbeitsagentur lässt sich vertreten, da diese wegen des Verhalten Ihres Partners wohl tatsächlich von dessen Vertretungsmacht im Sinne von § 714 BGB
ausgehen konnte (auch wenn er sich diese nur angemaßt hat). Danach hätte eine Leistung an die Gesellschaft stattgefunden, die Sie im Innenverhältnis von Ihrem Partner einfordern können. Auch könnten Rechtsscheinsgesichtspunkte für eine Leistung an die Gesellschaft sprechen.
Mir stellt sich die Frage, weshalb Sie nicht gegen Ihren Partner, der sich im geschilderten Fall wenig partnerschaftlich verhalten hat, vorgehen. Diesem ist doch ein offenkundiges Fehlverhalten vorzuwerfen.
Zur abschließenden Beurteilung sind aber Kenntnisse Ihres Gesellschaftsvertrages erforderlich.
Ich bedaure, Ihnen vorerst kein für Sie günstigeres Ergebnis mitteilen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt