Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte.
Die BA argumentiert in allen Fällen mit § 4 SGB III
mit dem Vorrang der Vermittlung.
Hierzu muss es aber entsprechende Stellen geben.
Ist dies nicht der Fall, muss sich das Ermessen der BA auf die Voraussetzungen des GZ gem. § 93 SGB III
beziehen.
Die Vorraussetzungen ergeben sich aus Abs. 2 der Vorschrift.
Liegen diese kumulativ vor und ist eine Vermittlung nicht möglich, reduziert sich das Ermessen auf Null, wodurch dann die Konstellation eintritt, dass eine Förderung zu gewähren ist.
Somit greift Punkt 1 der BA nicht mehr.
Punkt 2 ist ebensowenig günstig für die BA, da es sich hierbei um die Sozialversicherungsabgaben für Kranken-, Renten- Arbeitslosenversicherung handelt.
Wenn das Ermessen auf Null reduziert ist, dann kann Ihnen ein Abfindung, für die Sie ja eine Sperrzeit erhalten haben, nicht weiter entgegen gehalten werden.
Die Beauftragung kann ja bereits als Auftrag für die Selbständigkeit gewertet werden.
Das Argument Nr. 3 steht dem auch nicht entgegen, da § 93 keinen Ausschlusstatbestand vorsieht für Personen, die Ihren Arbeitsplatz aufgegeben haben.
Die Erfolgsaussichten für eine Klage stehen daher gut.
Für ein Sozialgerichtsverfahren fallen keine Kosten für das Gericht und im Unterliegensfall für die Gegenseite an.
Allein der eigene Anwalt, so denn man einen beauftragt, verursacht Kosten.
Sollten Sie mich beauftragen wollen, so teile ich Ihnen mit, dass die hier gezahlte Gebühr auf die weiteren Gebühren angerechnet wird.
Beachten Sie auch meinen Ratgeber:
http://www.123recht.net/Existenzgruendung-Der-Gruendungszuschuss-nach-neuem-Recht-des-SGB-III-__a121386.html
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen, deren Einschätzung auf Ihren Angaben beruht.
Diese Antwort ist vom 27.12.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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