Sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Anfrage möchte ich aufgrund der vorliegenden Informationen wie folgt beantworten:
Ihren Ausführungen entnehme ich, dass Sie als Einzelunternehmer auftreten, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, also keine GmbH o.a. betroffen ist.
Bei mehr als 50% betrieblicher Nutzung ist der PkW notwendiges Betriebsvermögen. Ein Wahlrecht, diesen als Privatvermögen zu deklarieren, besteht dann nicht mehr. Dies geht nur bei einer betrieblichen Nutzung von 10-50%. Hier können Sie bei Zuordnung zum Privatvermögen dann grundsätzlich 0,30 € je km pauschal als Betriebsausgabe ansetzen. Bei mehr als 50% ist der Pkw zwingend Betriebsvermögen und Sie können alle Kosten als Betriebsausgabe absetzen, einschließlich der Abschreibung aus der Anschaffung (in der Regel 6 Jahre bei Neuwagen). In dem Fall geht es nur noch um die Frage, wie der Anteil für die private Nutzung als Einkommen bei Ihnen zu versteuern ist
Zu Ihren Fragen/Varianten:
Variante 2:
Die private Nutzung wird mit der 1% Regel berechnet, d.h. in Ihrem Fall führt dies zu € 15.600 Einkünften, die mit Ihrem persönlichen, tariflichen Einkommensteuersatz zu versteuern sind.
Aus allen Kosten können Sie die Vorsteuergeltend machen. Die Vorsteuer ist zu 100% abziehbar, wenn Sie die private Nutzung gemäß § 3 Abs. 9a UStG
ebenfalls der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Auch hier kann als Wert die 1% Regel angewendet werden. Falls der pauschale Wert für die private Nutzung höher ist als die tatsächlichen Kosten, wird die private Nutzung auf die tatsächlichen Kosten begrenzt. Dies würde dann aber ein Fahrtenbuch notwendig machen.
Variante 3:
Die tatsächlichen Kosten sind auf die Fahrleistung zu verteilen und der Anteil der Privatfahrten wird Ihnen als Einkommen zugerechnet, wieder mit Ihrem persönlichen, tariflichen Einkommensteuersatz. Wichtig ist, dass ein „ordnungsgemäßes" Fahrtenbuch vorliegt, welches alle Anforderungen des Steuergesetzgebers erfüllt. Bei einem geringen Anteil Privatfahrten und einem hohen Bruttolistenpreis lohnt sich dies meistens. Zur Umsatzsteuer gilt das gleiche, wie in Variante 3.
Variante 4:
Dies geht nur im Bereich des gewillkürten Betriebsvermögens (10-50%). Hier müssen alle betrieblichen Fahrten erfasst und die tatsächlichen Kosten ermittelt werden und entsprechend der Fahrleistung umgelegt werden. Dieses Vorgehen lohnt sich in diesem Fall besonders dann, wenn die Betriebskosten des Wagens sehr hoch und mit der gesetzlichen Pauschale von 30 Cent pro Kilometer nicht abgedeckt sind. Dazu müssen aber auch sämtliche Belege gesammelt werden, diese Kosten sind dann aber privat d.h. keine Betriebsausgaben. Sie dürften dann auch keine Vorsteuer geltend machen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen behilflich sein konnte. Ansonsten benutzen sie bitte die Möglichkeit der Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Nils Hoefer
Rechtsanwalt, Steuerberater
Sehr geehrter Herr Hoefer,
vielen Dank für Ihre Ausführungen. Leider beantwortet dies aber nicht meine eigentliche Fragestellung. Ihre Erläuterungen zu den einzelnen „Varianten" waren mir bereits bekannt (außer bei Variante 4, hier hatte ich explizit gefragt wie dies funktioniert.)
Mich interessierten genaue Beispielrechnungen mit Aufstellung, bei allen Varianten, sodass die einzelnen Varianten verglichen werden können und ersichtlich wird, was sich unter dem Strich „mehr rechnet". Deshalb auch die Nennung aller Zahlen. Den persönlichen Einkommenssteuersatz hatte ich nicht genannt - nehmen wir hier beispielsweise 35% an.
Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragensteller,
auf Grundlage der von Ihnen verwendeten Zahlen ist die Berechnung meines Erachtens wie folgt:
Variante 1:
Die Fahrzeugkosten über 3 Jahre liegen bei € 53.200 und wären private Kosten und keine Betriebsausgaben, vielmehr dürften Sie € 8.820 als Betriebsausgaben ansetzen. Der Steuereffekt der Betriebsausgaben entspricht Ihrem persönlichen Steuersatz.
Variante 2:
Abzugsfähige Betriebsausgaben: € 53.200 (Nettobeträge)
Erhöhung zu versteuerndes Einkommen: € 15.600
Der jeweilige Steuereffekt entspricht der Differenz und Ihrem persönlichen Steuersatz.
Variante 3:
Betriebsausgaben: € 53.200
Erhöhung zu versteuerndes Einkommen: € 10.640 (wenn wie von Ihnen angegeben 80% betriebliche Nutzung).
Der jeweilige Steuereffekt entspricht der Differenz und Ihrem persönlichen Steuersatz.
Aufgrund des hohen Bruttolistenpreises und der geringen Privatnutzung ist Variante 3 günstiger als Variante 4.
Variante 4:
Angesichts der genannten jährlichen betrieblichen Laufleistung von 9800 km würden mit den 0,30 € pro Kilometer € 2,940 als Betriebsausgabe abgezogen werden oder aber 49% der tatsächlichen jährlichen Kosten von € 17.733, also € 8.689,17. Der Steuereffekt der Betriebsausgaben entspricht Ihrem persönlichen Steuersatz.
Aufgrund der hohen Kosten des PkW ist Variante 4 günstiger als Variante 1.
Mit freundlichem Gruß,
Nils Hoefer