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Realteilung

| 3. Mai 2007 11:51 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

A, B und C bilden eine Erbengemeinschaft hinsichtlich mehrerer Grundstücke. A und B haben einen "ideellen" Anteil von 25 %, C
von 50 %. C verstirbt und vererbt seinen Anteil und noch zwei andere Grundstücke an B. Er beschwert B mit der Auflage: "über
die vererbten Grundstücke [während einer genau bezeichneten Frist] nicht zu verfügen. Verfügung in diesem Sinne ist bereits
die Abgabe eines bindenden Vertragsangebotes. Für den Fall der Zuwiderhandlung, auch nur hinsichtlich eines Grundstückes,
sind die vererbten Grundstücke [an einen Dritten D] zu übertragen. Eine dingliche Sicherstellung für diesen Anspruch ist nicht zu gewähren."
C hat Testamentsvollstreckung (Typ Abwicklung) angeordnet und bestimmt, dass die Aufgabe des TV nicht die Überwachung der Einhaltung von Auflagen sei.

A und B wollen nun die Erbengemeinschaft auflösen und einigen sich darauf, dass jedem eine bestimmte Anzahl der Grundstücke
der Erbengemeinschaft alleine zufallen sollen. Dazu wollen sie Ihre Anteile wechselseitig an den jeweils anderen abtreten.
Als Ergebnis dieser Teilung würde B dann einen Flächenanteil von etwa 78 % der Gesamtfläche besitzen, also etwas mehr als
sein ursprünglicher Anteil an der Erbengemeinschaft. A ist damit einverstanden und der TV stimmt dem Plan ebenfalls zu.

Wenige Tage nach Abschluss des notariellen Vertrages zur Auflösung der Erbengemeinschaft erhält B vom TV die Kopie einer
Erklärung, die D an den TV geschickt hat. Darin teilt D mit, dass er in der Auseinandersetzung keine Zuwiderhandlung gegen
die Auflage sieht, "soweit die mit der Realteilung verbundenen Verfügungen den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen
entsprechen". Angefügt ist eine handschriftlichen Notiz des TV: "Laut tel. Gespr. mit D: Letzter Halbsatz bedeutet: Im Verhältnis der Beteiligungsquoten".

Die vom Erblasser C gesetzte Frist ist derzeit noch nicht abgelaufen, die Realteilung liegt etwas über ein Jahr zurück,
seither hat es nie einen "Einspruch" von D gegeben.


Hierzu wären nun meine Fragen:

1) Die von D gestellte Bedingung ist ja offensichtlich nicht erfüllt. Könnte D nun irgendwann einmal (auch Jahre später)
seine Zustimmung widerrufen und eine Übertragung aller Grundstücke verlangen ?

2) Könnte sich B gegen eine solche Forderung wehren, weil ihm ja die Bedingung erst nach Unterzeichnung des Vertrages bekannt
gemacht wurde ?

Ich bitte Sie um eine möglichst detaillierte Antwort im Rahmen meines Einsatzes und danke Ihnen im voraus für Ihre Bemühungen !


Mit freundlichen Grüssen

3. Mai 2007 | 16:14

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Indem innerhalb der von C gesetzten Frist über die Grundstücke verfügt worden ist, hat B gegen die ihn beschwerende Auflage verstoßen, so dass nun der Fall eintreten könnte, dass er die Grundstücke an D übertragen müsste.

D könnte deshalb auf die Idee kommen, seine hier bestehenden Ansprüche zu erheben. In diesem Zusammenhang ist fraglich, ob die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB einschlägig ist oder die dreißigjährige Verjährungsfrist nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB . Letztere gilt für Ansprüche mit erbrechtlicher Grundlage (Palandt-Heinrichs, Kommentar zum BGB, 66. Auflage 2007 § 197 Rn 8): Bedeutend ist hier, ob die Auflage im Testament des C erfolgt ist. In diesem Fall dürfte von einer erbrechtlichen Grundlage auszugehen sein, da sie dann im Rahmen der gewillkürten Erbfolge ergangen wäre, so dass eine dreißigjährige Verjährung bestehen könnte. Abschließend kann dies aber erst nach Einsicht in alle Unterlagen beurteilt werden.

Zugute könnte B jedoch kommen, dass D sich mit den Verfügungen im Verhältnis der Beteiligungsquoten (über die Bedeutung des Wortes „Beteiligungsquoten“ kann man sich ebenfalls streiten: Sind hier die Grundstücksflächen oder die Grundstückswerte gemeint?) einverstanden erklärt hat. Hier steht B im Hinblick auf die Grundstücksflächen sogar geringfügig besser als wenn er überhaupt nicht verfügt hätte. Bei diesem Zuwachs wären ja die 75% enthalten, weshalb wegen des in § 242 BGB normierten Grundsatzes von Treu und Glauben (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) eine Geltendmachung ausscheiden könnte.

Allerdings sagt dies natürlich nichts über die Wertverhältnisse aus (ein kleines Baugrundstück ist ja mitunter wertvoller als eine große Fläche Ackerland). Aus diesem Grunde könnte ein Verstoß gegen die Auflage und auch die „Bedingung“ des D vorliegen. Dass diese erst nach Vertragsschluss bekannt worden ist, nützt B nichts, da er die Auflage des C ja gekannt aber dennoch verfügt hat.

Ich rate Ihnen dringend, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung sämtlicher Unterlagen zu beauftragen und diesem sämtliche Begleitumstände zu schildern. Auf dieser Plattform kann lediglich eine erste Einschätzung des Problems vorgenommen werden; ich hoffe, ich konnte Ihnen diese vermitteln.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


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