Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Frage anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Die Erbengemeinschaft ist grundsätzlich auf zügige Auseinandersetzung gerichtet.Wird diese nicht auseinandergesetzt besteht sie allerdings fort. In Ihrem Fall scheinen Ihre Mutter und Ihr Onkel die Erbengemeinschaft auf den Tod Ihrer Großmutter nicht auseinandergesetzt zu haben, so dass diese fortbestanden hat.
Für die Eigentumsverhältnisse ist dies nicht entscheidend, mit dem Tod des Erblassers wird die Erbengemeinschaft automatisch Eigentümer der Erbmasse bzw. in diesem Fall des Grundstücks, auch wenn die Grundbucheintragung hiervon abweicht, selbstverständlich hätte das Grundbuch berichtigt werden können, einer Übertragung bedarf es aber nicht, da die Erbengemeinschaft automatisch Eigentümer geworden ist.
Nach dem Tod Ihres Onkels gehen nun dessen Erben in seine rechtliche Stellung ein. Dies bedeutet, dass das zweite Mitglied der Erbengemeinschaft auf den Tod Ihrer Großmutter nun die zweite Erbengemeinschaft ist. Eigentümer des Grundstückes ist nun die Erbengemeinschaft bestehend aus Ihrer Mutter und den Erben Ihres Onkels. Entweder man lässt nun das Grundbuch berichtigen in dem man diese Eigentümer eintragen lässt, oder man setzt die jetzige Erbengemeinschaft auseinander, wenn dies einverständlich nicht möglich ist müsste eine Teilungsversteigerung beantragt werden, letztlich ist dieser Weg immer der mit den meisten Verlusten für alle.
Sollte die Erbengemeinschaft nicht auseinandergesetzt werden so hat jeder von Ihnen nach seinem Anteil an der Erbengemeinschaft einen Anspruch auf die Früchte des Grundstücks, sprich die Pacht. Sollte Ihre Mutter und Ihr Onkel gleichberechtigt geerbt haben, würde Ihrer Mutter die Hälfte der Erlöse zustehen, die andere Hälfte würde nach den Erbanteilen der Erben innerhalb der Erbengemeinschaft verteilt werden.