Sehr geehrter Herr,
Aufgrund Ihrer kurzen und unklaren Angaben möchte ich folgenden Hinweis geben:
dadurch, dass Ihre "Ex" dem "begrenzten Realsplitting" mit der Anlage U zugestimmt hat, erleidet Sie einen steuerlichen Nachteil, weil sie den von Ihnen an sie gezahlten Unterhalt versteuern muss.
Sie hingegen erzielen einen Vorteil, weil Sie die Unterhaltszahlungen als Sonderausgabe von Ihrem Einkommen abziehen dürfen.
Das zu versteuernde Einkommen sinkt und Sie haben einen Einkommensvorteil.
Sie sind daher grundsätzlich verpflichtet den steuerlichen Nachteil, den Ihre "Ex" hierdurch erleidet auszugleichen.
Sie müssen aber auch Unterhalt gemäß Ihrem höheren Einkommen zahlen.
Haben Sie den Steuernachteil ausgeglichen und wurde der Unterhalt nach dem höheren Einkommen berechnet, ist eine weitere Berücksichtigung des "Realsplittingvorteils" nicht angebracht.
Zur Klärung Ihrer Situation in tatsächlicher und rechtlicher Sicht würde ich zunächst die Anwältin Ihrer "Ex" um Auskunft bitten oder die Beratung eines Kollegen vor Ort in Anspruch nehmen.
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