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Rangfolge Erbrecht / Erbschein

17. August 2019 11:33 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren RA.

Ich bitte um rechtliche Auskunft bei folgenden Konstellationen im Erbfall:

1. Der Verstorbene hinterlässt keine Erben im 1 Rang.
2. Ein Testament liegt nicht vor, es gilt die gesetzliche Erbfolge.
3. Der Verstorbene hat Voll- und Halbgeschwister (väterlicherseits).
4. Ein Vollgeschwister ist bereits verstorben und hinterlässt einen Nachkommen
5. Die Halbgeschwister sind aller Wahrscheinlichkeit nach verstorben haben aber Nachkommen hinterlassen. Die Daten der Nachkommen sind weitgehend unbekannt.


Für uns ergeben sich folgende Fragen:

1. Können die Vollgeschwister einen Erbschein erhalten?
2. Erbt der Nachkommen des verstorbenen Vollgeschwisters? Wenn ja mit welchem Prozentsatz?
3. Erben die Halbgeschwister, falls diese noch am Leben sind? Wenn ja mit welchem Prozentsatz?
4. Erben die Nachkommen der Halbgeschwister? Wenn ja, mit welchem Prozentsatz?
5. Wie ist das Procedere, wenn die Halbgeschwister bzw. die Nachkommen der Halbgeschwister nicht auffindbar sind, um an das Erbe zu gelangen?
6. Gibt es weiter zu beachtende, rechtliche Aspekte?


17. August 2019 | 13:33

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Vorab: Prozentuale Angaben sind hier nicht möglich, da leider die Angabe über die Anzahl der Geschwister/Halbgeschwister fehlt. Wenn Sie dies nachholen kann im Rahmen der Nachfragefunktion gerne auch ein Prozentsatz angegeben werden.

Sind Erben 1. Ordnung nicht vorhanden, erben die Eltern des Erblassers zu gleichen Teilen. Sind beide Elternteile vorverstorben so wird deren Erbteil nach der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt.
Haben also Mutter und Vater zusammen 3 Kinder (Erblasser und 2 Geschwister) und der Vater zwei weitere Kinder und sind die Eltern vorverstorben, ist die Aufteilung wie folgt:
50 % der Mutter: 25 % pro Kind
50 % des Vaters: 12,5 % pro Kind
Die beiden Vollgeschwister erben also 37,5 %, die beiden Halbgeschwister 12,5 %. Ist ein Geschwister vorverstorben ohne Nachkommen zu hinterlassen, so wächst dessen Erbteil an die anderen Erben an. Hat der vorverstorbene Teil Nachkommen hinterlassen, so erben diese an seiner statt.

1. Ein Erbschein kann nur unter Nennung aller Erben erlangt werden.
2. Ja, mit der Quote der dem Elternteil zugestanden hätte.
3. Ja, je nach Anzahl (siehe Beispiel)
4. Ja, mit der Quote der dem Elternteil zugestanden hätte.
5. Wenn einzelne Erben nicht auffindbar sind muss das sogenannte "Aufgebot" bestellt werden. Das heißt, derjenige der den Erbschein beantragt muss nachweisen, dass er alles unternommen hat um die anderen Erben zu finden, dies aber leider erfolglos war. Dann kann das Nachlassgericht öffentlich das Erbe ausschreiben. Meldet sich hierauf niemand wird das Erbe an den/die anderen Erben freigegeben.
6. Sollte es sich um ein nennenswertes Vermögen handeln, sollten Sie unbedingt einen Anwalt ins Boot holen. Der Schaden der ansonsten durch kleine Fehler eintreten kann ist sehr hoch. Insbesondere wenn Erben nicht auffindbar sind, kann sich auch die Einschaltung eines darauf spezialisierten Detektivs lohnen. Das Aufgebotsverfahren ist langwierig und hat einen vergleichsweise offenen Ausgang. Bei größeren Summen lohnt es sich daher, rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten rechtlichen Einblick verschaffen. Für Rückfragen und genauere Angaben, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt


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