Sehr geehrte Fragestellerin,
Vielen Dank für die eingestellte Frage. Diese möchte ich aufgrund ihrer Sachverhaltsangaben und in Ansehung Ihres verminderten Einsatzes wie folgt beantworten.
Mit dem Erbfall entsteht die Erbengemeinschaft. Sie ist eine „Zwangsgemeinschaft" mit einer starken Bindung zwischen den Erben, weil sämtliche Vermögenswerte des Nachlasses nur allen Erben gemeinsam zustehen.
Hier kann der einzelne Erbe oder auch mehrere gemeinsam NICHT einfach über den Nachlass verfügen. In der Erbengemeinschaft, die regelmäßig erst rechtmäßig durch den Erbschein festgestellt wird (der Erbschein ist aber keineswegs erforderlich um Erbe zu sein, dieses Recht erwirbt der Erbe kraft Gesetzes!!! …der Erbschein wirkt nur als amtlicher Nachweis der Überprüfung dessen).
Nicht destotrotz ist der Sohn Ihres verstorbenen Ehemannes nicht ohne Zustimmung (zustimmen = vorher ./. genehmigen = nacher) berechtigt, über einzelne Nachlassgegenstände zu verfügen. Insoweit hier der Erbengemeinschaft vor ihrer Auseinandersetzung ein Schaden entstanden ist, wäre der Sohn hier gegenüber der Erbengemeinschaft schadensersatzpflichtig. Ein solcher Schaden müßte aber konkret nachgewiesen werden können.
So Sie Ihrerseits mit der Erbengemeinschaft Vereinbarungen zur Auseinandersetzung dieser bzw. bezüglich der Verwertung von Nachlassgegenständen getroffen haben, sind diese gegenüber den Miterben verbindlich. So wäre darauf zu verweisen, dass Ihnen nach einer solchen Vereinbarung ein Vorkaufsrecht an dem Nachlassgegenstand zustünde. Soweit Ihnen hier ein nachweisbarer Schaden entstanden ist, wäre auch hier der Sohn Ihnen gegenüber zum Ersatze des Schadens verpflichtet.
Eine Anzeige bei der Polizei wird hier keine Aussicht auf Erfolg haben, da der Verfügende zum Personenkreis der Berechtigten gehört, hier aber insoweit nur seine Verfügungsbefugnis gegenüber den Miterben überschritt, dürfte kein Straftatbestand erfüllt sein und damit keine Straftat vorliegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle, Rechtsanwalt
Antwort
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