Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung und des gebotenen Mindesteinsatzes summarisch gerne wie folgt:
Sowohl hinsichtlich des Umfangs der Beauftragung siehe unter 1) wie auch des Streitswertes; siehe unter 2) dürfte hier Aussage gegen Aussage stehen.
1.
Nun wäre der Kollege zwar für die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegungspflichtig. „Im Ernstfall“ wird sich ein Gericht aber im Zweifel daran orientieren, dass Sie Anfang 2003 einen Vertragsentwurf erhielten und trotz zwischenzeitlichen „Nachhakens“ des Kollegen erst bei Rechnungsstellung Herbst 2005 eine reine Beratung behaupten. Hier dürften Sie eher schlechte Karten haben, zumal der Kollege nicht verpflichtet war, Ihnen die (allgemein bekannte) Tatsache, dass die Fertigung von Verträgen etwas Weitergehendes als die mündliche Beratung ist, mitzuteilen.
2.
Hinsichtlich des Streitwertes kann und muss dieser häufig geschätzt werden. Ob in Ihrem Fall der gewählte Streitwert halbwegs nachvollziehbar ist, kann ich aus der Ferne einer Onlineberatung und auf Grundlage Ihres Berichts nicht seriös beurteilen. Grundsätzlich besteht zwar eine Aufklärungspflicht des Kollegen, aber vernünftigerweise muss man vom Mandanten auch erwarten können, dass dieser im Vorfeld konkret fragt oder wenigstens nach Kenntnis des zugrunde gelegten Streitwertes „nachhakt“. Aber auch hier dürfte Ihr Schweigen Ihre Position eher verschlechtert haben.
Nur am Rande: Ihre Vermutung, dass der Streitwert einer belasteten Immobilie dadurch automatisch sehr gering ist, ist nicht zutreffend. Die Frage nach dem "Nettoreinvermögen Null" stellt sich deswegen gar nicht.
Deswegen würde ich Ihnen eher anraten, hier aus Fehlern zu lernen und die Rechnung zu zahlen.
Selbstverständlich können Sie sich auch an die örtlich zuständige Anwaltskammer zur Überprüfung wenden. Es ist dem Kollegen gegenüber sicherlich nicht „ehrenrührig“, sondern Ihr gutes Recht, wenn Sie hier die Meinung der zuständigen Landes-Anwaltskammer einholen. Diese holt eine Stellungnahme des betroffenen Kollegen ein und beurteilt den Sachverhalt dann auf Grundlage der Stellungnahmen von Ihnen und des Kollegen. Nach dem Vorgenannten würde ich hiervon aber eher abraten.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
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