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RG für Beratungsgespräch&Entwurf Ehevertrag zu hoch?

14. November 2005 09:55 |
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Familienrecht


Anfang 2003 hatte ich ein Beratungsgespräch für einen Ehevertrag.
Es wurden die grundsätzlichen Punkte besprochen, ein Entwurf wurde später per Post zugestellt.

Der Entwurf war soweit in Ordnung wie besprochen, jedoch waren die Vermögenswerte viel zu hoch angesetzt.
Ich hielt diese Werte für fiktiv (Entwurf = Muster).
Ich gab dem Anwalt / Notar Info, daß ich mich melden würde, sobald das Thema akut würde. Dann hätte ich auch das Thema „Vermögen“ angesprochen.

Anfang 2004 fragte der Anwalt noch einmal nach und wieder sagte ich, daß ich mich melden würde, sobald es los geht.

Ende 2004 scheiterte meine Ehe, ohne daß es zum Vertrag kam.
Ich habe an alles gedacht, nur nicht daran, den Anwalt zu informieren. Ich habe es wirklich vergessen!


Vor 3 Wochen traf ich diesen Anwalt zufällig auf der Straße. Eine Woche später hatte ich eine Rechnung im Briefkasten für das Beratungsgespräch von 2003.


Entwurf Urkunde Ehevertrag
Geschäftswert: 90.000 Euro
10/10 Gebühr § 145 III KostO
Summe Gebühren 192,00 Euro

Sonstige Auslagen und
Dokumentenpauschale 3,50 Euro

+ MwSt.



Tatsache ist aber, daß der Geschäftswert zum Gesprächszeitpunkt gleich Null war. Ich besitze zwar einen Anteil an einem Zweifamilienhaus, der ist aber auch entsprechend belastet. Über Vermögenswerte wurde überhaupt nicht gesprochen, daher hielt ich die Summe für fiktiv. Bei dem Ehevertrag ging es mir lediglich um die Inhalte (kein Versorgungsausgleich, Rente, etc.!).

Ich schrieb dem Anwalt meine Ansicht zu der Rechnung. Nachdem er sich 1,5 Wochen nicht äußerte, schickte ich ihm die Rechnung zurück. Nun habe ich sie wieder auf dem Tisch, per Gerichtsvollzieher zugestellt.

Ich bezahle die Rechnung gerne, sofern sie korrekt ist. Hätte mich jedoch eine Erklärung zur Rechnung durch den Anwalt gewünscht. Dies hält er aber anscheinend nicht für nötig. Im Übrigen wollte ich damals wirklich nur ein Beratungsgespräch, daß der Entwurf für den Vertrag extra kostet hat er mir nicht gesagt.

Habe ich die Vermögenswerte stillschweigend angenommen, weil ich (Laie) nicht nachgefragt habe?
Wie hoch wäre die Rechnung, wenn Nettoreinvermögen „NULL“ wäre?

Aus Fehlern lernt man....


VIELEN DANK

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung und des gebotenen Mindesteinsatzes summarisch gerne wie folgt:

Sowohl hinsichtlich des Umfangs der Beauftragung siehe unter 1) wie auch des Streitswertes; siehe unter 2) dürfte hier Aussage gegen Aussage stehen.

1.

Nun wäre der Kollege zwar für die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegungspflichtig. „Im Ernstfall“ wird sich ein Gericht aber im Zweifel daran orientieren, dass Sie Anfang 2003 einen Vertragsentwurf erhielten und trotz zwischenzeitlichen „Nachhakens“ des Kollegen erst bei Rechnungsstellung Herbst 2005 eine reine Beratung behaupten. Hier dürften Sie eher schlechte Karten haben, zumal der Kollege nicht verpflichtet war, Ihnen die (allgemein bekannte) Tatsache, dass die Fertigung von Verträgen etwas Weitergehendes als die mündliche Beratung ist, mitzuteilen.

2.

Hinsichtlich des Streitwertes kann und muss dieser häufig geschätzt werden. Ob in Ihrem Fall der gewählte Streitwert halbwegs nachvollziehbar ist, kann ich aus der Ferne einer Onlineberatung und auf Grundlage Ihres Berichts nicht seriös beurteilen. Grundsätzlich besteht zwar eine Aufklärungspflicht des Kollegen, aber vernünftigerweise muss man vom Mandanten auch erwarten können, dass dieser im Vorfeld konkret fragt oder wenigstens nach Kenntnis des zugrunde gelegten Streitwertes „nachhakt“. Aber auch hier dürfte Ihr Schweigen Ihre Position eher verschlechtert haben.

Nur am Rande: Ihre Vermutung, dass der Streitwert einer belasteten Immobilie dadurch automatisch sehr gering ist, ist nicht zutreffend. Die Frage nach dem "Nettoreinvermögen Null" stellt sich deswegen gar nicht.

Deswegen würde ich Ihnen eher anraten, hier aus Fehlern zu lernen und die Rechnung zu zahlen.

Selbstverständlich können Sie sich auch an die örtlich zuständige Anwaltskammer zur Überprüfung wenden. Es ist dem Kollegen gegenüber sicherlich nicht „ehrenrührig“, sondern Ihr gutes Recht, wenn Sie hier die Meinung der zuständigen Landes-Anwaltskammer einholen. Diese holt eine Stellungnahme des betroffenen Kollegen ein und beurteilt den Sachverhalt dann auf Grundlage der Stellungnahmen von Ihnen und des Kollegen. Nach dem Vorgenannten würde ich hiervon aber eher abraten.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung.


Mit freundlichen Grüssen

Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -

ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf

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