Sehr geehrter Fragesteller,
gem. § 87 III Nr. 1 HGB
entsteht nach Vertragsbeendigung ein Provisionsanspruch, wenn der Arbeitnehmer das provisionspflichtige Geschäft noch während des bestehenden Arbeitsvertrages vermittelt hat. Diese Vorschrift gilt grundsätzlich für Handelsvertreter, findet aber auf Arbeitnehmer mit Provisionsabrede zumindest analoge Anwendung.
Bei den von Ihnen geschilderten Rahmenverträgen ist maßgeblich, ob bereits konkrete Lieferungen vereinbart wurden. Wenn dies der Fall war, können Sie Provisionszahlungen für die bereits von Ihnen vereinbarten Lieferungen verlangen. Wurden aber lediglich ein Preisrahmen gesteckt, die Lieferungen im einzelnen aber noch nicht vereinbart und erfolgen diese jeweils aufgrund neuer Kaufverträge, erhalten Sie für diese neuen Kaufverträge nach Ihrem Ausscheiden keine Provision. Gleiches gilt bei Sukzessivlieferungsverträgen. Auch dort werden die Nachlieferungen nur provisionspflichtig, wenn sie von vorneherein vereinbart werden.
Verfallsfristen können sich aus dem Arbeitsvertrag, einer ggf. gesondert geschlossenen Provisionsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben, sofern dieser Anwendung findet. Gesetzliche Verfallsfristen bestehen nicht; es ist dann ausschließlich die Verjährung zu beachten. Sofern Sie im Rahmen der Kündigung eine Ausgleichsklausel unterschrieben haben, sind Sie aller Voraussicht nach ebenfalls mit weiteren Ansprüchen ausgeschlossen.
Gem. § 87 c HGB
besteht (Ansprüche auf Provision vorausgesetzt) ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges über die vermittelten Geschäfte.
Abschliessend weise ich darauf hin, dass die zugrundeliegenden Rechtsfragen vielschichtig sind. Da ich keinen Einblick in Ihren zugrundeliegenden Vertrag nehmen kann, empfehle ich Ihnen diesen ergänzend einem Anwalt vor Ort zur Prüfung vorzulegen. Ich hoffe aber, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
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