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Provisionsabrechung

27. März 2007 09:38 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich war bis Ende 2006 bei einer Firma als Außendienstmitarbeiter im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Die Entlohnung für meine Tätigkeit beruhte auf einem Fixum zzgl. Provision.
Neben den üblichen Aufträgen gab es auch Rahmenverträge. Ich habe bei 2 Kunden solche Verträge erwirken können, die es vor meiner Zeit bei der Firma nicht gab. Zudem sind diese Verträge noch jetzt wirksam. Unterschrieben wurden Sie allerdings dann von der Geschäftsführung.

Kunde A)
Dieser Rahmenvertrag hat eine unbestimmte Laufzeit, kann aber von jedem Vertragspartner per Einschreiben mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Der Vertrag sichert der Firma (meinem Ex-Arbeitgeber),dass Artikel zu einem festen Preisniveau geordert werden können. Die genaue Abnahmemenge ist nicht definiert. Aus Erfahrung weiß man, dass jedes Jahr ein bestimmtes Auftragsvolumen vorhanden ist und auch entsprechend geordert wird. Die Preise sind festgelegt und bislang war es so, dass ich nach Lieferung und Rechnungsstellung meine Provision darauf erhalten habe.

Zum Jahresende 2006 fanden zu diesem Vertrag nochmals Preisverhandlungen statt und zum 01.04.2007 werden die Preise um 4% erhöht.

Kunde B)
Hier wurde eine Rahmenvereinbarung geschlossen, die meinen ehemaligen Arbeitgeber als Auftragnehmer benennt. Die Vereinbarung regelt klar, daß über eine Laufzeit von 2 Jahren, beginnend ab dem 18.07.2005 (Vertragsunterzeichnung) alle aufgeführten Artikel zu fixierten Preisen abgenommen werden.Hinsichtlich Wettbewerbsfähigkeit/Preisniveau wurde vereinbart, entsprechend zusammenzuarbeiten, um auf Änderungen am Markt reagieren zu können. Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftrabnehmer die Möglichkeit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist auf diese Marktveränderungen zu reagieren; erfolgt keine Anpassung, hat der Kunde ein Recht auf Sonderkündigung (nach erfolgter Abmahnung).

Beide Verträge sind noch nicht gekündigt:
Steht mir nunmehr aus beiden Verträgen auch nach meiner betriebsbedingten Kündigung zu Jahresende 2006 der Proviosionserlös weiterhin zu?
Können diese Rechte, sofern sie bestehen, verfallen?
Welche Unterlagen muß mir der AG zu Verfügung stellen, um im Falle einer Auszahlung die Richtigkeit der Berechnung nachvollziehen zu können?

27. März 2007 | 10:23

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

gem. § 87 III Nr. 1 HGB entsteht nach Vertragsbeendigung ein Provisionsanspruch, wenn der Arbeitnehmer das provisionspflichtige Geschäft noch während des bestehenden Arbeitsvertrages vermittelt hat. Diese Vorschrift gilt grundsätzlich für Handelsvertreter, findet aber auf Arbeitnehmer mit Provisionsabrede zumindest analoge Anwendung.

Bei den von Ihnen geschilderten Rahmenverträgen ist maßgeblich, ob bereits konkrete Lieferungen vereinbart wurden. Wenn dies der Fall war, können Sie Provisionszahlungen für die bereits von Ihnen vereinbarten Lieferungen verlangen. Wurden aber lediglich ein Preisrahmen gesteckt, die Lieferungen im einzelnen aber noch nicht vereinbart und erfolgen diese jeweils aufgrund neuer Kaufverträge, erhalten Sie für diese neuen Kaufverträge nach Ihrem Ausscheiden keine Provision. Gleiches gilt bei Sukzessivlieferungsverträgen. Auch dort werden die Nachlieferungen nur provisionspflichtig, wenn sie von vorneherein vereinbart werden.

Verfallsfristen können sich aus dem Arbeitsvertrag, einer ggf. gesondert geschlossenen Provisionsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben, sofern dieser Anwendung findet. Gesetzliche Verfallsfristen bestehen nicht; es ist dann ausschließlich die Verjährung zu beachten. Sofern Sie im Rahmen der Kündigung eine Ausgleichsklausel unterschrieben haben, sind Sie aller Voraussicht nach ebenfalls mit weiteren Ansprüchen ausgeschlossen.

Gem. § 87 c HGB besteht (Ansprüche auf Provision vorausgesetzt) ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges über die vermittelten Geschäfte.

Abschliessend weise ich darauf hin, dass die zugrundeliegenden Rechtsfragen vielschichtig sind. Da ich keinen Einblick in Ihren zugrundeliegenden Vertrag nehmen kann, empfehle ich Ihnen diesen ergänzend einem Anwalt vor Ort zur Prüfung vorzulegen. Ich hoffe aber, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


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