Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen wie folgt:
Die von Ihrem Arbeitgeber vorgenommene Abrechnung ist nicht korrekt, da er Ihnen nicht 11 Kalendertage, sondern 11 Arbeitstage auszahlen muss.
Es ist das Entgelt zu zahlen, das pro Arbeitstag vom Arbeitgeber geschuldet war. Sofern in Ihrem Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag ein Stundenlohn vereinbart war, ist dieser Betrag mit dem Tagesstundensoll zu multiplizieren. Bsp. 8 Stunden/Tag bei einem Stundenlohn von 10,00 Euro ergibt den Betrag von 80,00 € pro Tag. Für 11 Tage stünden Ihnen dann 880,00 Euro brutto zu.
Bei einem fest vereinbarten Monatslohn, der für jeden Monat gleich ist (ohne Berücksichtigung der unterschiedlichen Anzahl der Tage pro Monat), geht man rechnerisch davon aus, dass der Monat durchschnittlich gerundet 4,3 Wochen (52 Wochen geteilt durch 12 Monate) hat. Wenn arbeitsvertraglich eine 5-Tage-Woche vereinbart war, dann ergibt sich rechnerisch bei jahresdurchschnittlich 4,3 Wochen je Monat folgende Berechnung: Der vereinbarte Monatslohn geteilt durch 4,3 ergibt den Wochenlohn. Dieser wiederum geteilt durch 5 ergibt den rechnerischen Tageslohn. Bei einer 5-Tage-Woche stünde Ihnen somit ein Resturlaubsanspruch von 21,5/11 Tagen zu.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
26. März 2012
|
19:13
Antwort
vonRechtsanwältin Karin Plewe
Marktstätte 32
78462 Konstanz
Tel: 07531 - 808 798
Tel: : 07751 - 802 604
Web: https://www.kanzlei-plewe.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht