Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage verbindlich wie folgt.
Der Progressionsvorbehalt bedeutet, dass der deutsche Fiskus auch dann, wenn er nicht berechtigt ist, die ausländischen Einkünfte selbst zu besteuern, etwa weil ein Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht einem ausländischen Staat zuweist, er diese ausländischen Einkünfte gleichwohl in die Bemessungsgrundlage für die Auswahl des anzuwendenden deutschen Steuersatzes mit einbeziehen darf, für welche ihm das Besteuerungsrecht zukommt. Das DBA mit der Schweiz enthält einen entsprechenden Progressionsvorbehalt in Art 24 S.2 DBA-Dtl.
Gem. der Rspr des BFH gilt das auch für ausländische Einkünfte, die im Jahre des Zuzugs von Ausland nach Dtl in den Vormonaten im Ausland erwirtschaftet wurden (z.B. BFH, Urteil v. 19. Nov. 2003, I R 19/03
). Das Verlangen des deutschen Finanzamtes nach dem
Nachweis der Höhe des bisherigen Schweizer Einkommens ist also rechtmäßig.
Ich nehme an, dass CH-Steuerbescheide für 2014 ausreichen würden, die Erklärungen dagegen nicht. Falls sie noch keinen Steuerbescheid für 2014 aus der Schweiz haben, können Sie nur die Gehaltsabrechnungen nehmen. Alternativ können Sie auch die CH-Steuererklärung nehmen und dazu schreiben, dass sie den Bescheid später nachreichen, sobald Sie ihn haben.
Ich hoffe mich verständlich ausgedrückt zu haben, und bei Unklarheiten hätten Sie hier auch noch eine kostenlosen Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Ra. Jahn
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