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Privilegierter Erwerb i.R.d. Zugewinnausgleichs

3. Mai 2005 17:18 |
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Familienrecht


Beantwortet von


14:44

- meine Ehefrau und ich haben in 2003 mein Elternhaus von meinem Vater (Witwer) gekauft; meine Frau und ich erwarben das Haus als Miteigentümer je zur ideellen Hälfte
- der Kaufpreis betrug 90.000,- und war zahlbar mit je einem Teilbetrag von 30.000,- an meinen Vater sowie an meinen Bruder (Abfindung). Mein Anteil an dem Kaufpreis von 30.000,- wurde mir im Wege der vorweggenommenen Erbfolge geschenkt, so dass meine Frau und ich in 2003 nur 60.000,- (Anteil Vater und Bruder) tatsächlich zu zahlen hatten
- meine Frau hat mich kürzlich mit einem anderen Mann betrogen und unsere Ehe steckt in einer Krise; meine Frau macht derzeit eine Sinnfindungsphase durch und spielt mit dem Gedanken, zukünftig teure Selbstfindungskurse ohne mich zu betreiben
- um zu verhindern, dass zur Finanzierung ihres neuen Lebensabschnitts das auf unserem gemeinsamen Konto liegende Bargeld verwendet wird, habe ich jetzt einen Teilbetrag in Höhe meines o.g. vorweggenommenen Erbteils von 30.000,- auf ein nur auf mich lautendes Konto überwiesen
- wir haben zwei Jungen (12 und 7 Jahre) und führen eine typische Ehe (ich Verdiener, meine Frau ist Hausfrau); Zugewinngemeinschaft ist vereinbart; die Regelung finanzieller Angelegenheiten hat meine Frau stets mir überlassen

Frage: Hätte ich diese Überweisung auf mein Konto tätigen dürfen? Steht mir dieser Betrag jederzeit - also auch jetzt - zu? Oder wird dieser Betrag erst im Rahmen des privilegierten Erwerbs nach § 1374 Abs. 2 BGB bei einem möglichen späteren Zugewinnausgleich berücksichtigt?
Alternativ hätte ich den Betrag auch von unserem gemeinsamen Konto an unsere darlehengebende Hypothekenbank als Sondertilgung (wäre jetzt möglich) unseres gemeinsamen Kredits überweisen können? Auch dann wäre eine zweckfremde Verwendung des Betrags von 30.000,- für "Sinnfindungskurse" ausgeschlossen. Was soll ich tun? Was wäre für mich vorteilhafter? Kann ich es so belassen? Gefährde ich durch eine mögliche Rücküberweisung des Betrags von meinem eigenen Konto auf das gemeinsame Konto und der anschließenden Überweisung als Sondertilgung an die Hypothekenbank eine spätere Berücksichtigung dieses Betrags im Rahmen des § 1374 Abs. 2 BGB ? Von der Überweisung auf mein Konto hat meine Frau derzeit noch keine Kenntnis erlangt und ich würde sie auch nicht von einer möglichen Sondertilgung vorab unterrichten.

3. Mai 2005 | 17:51

Antwort

von


(2982)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
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Sehr geehrter Ratsuchender,

grundsätzlich fallen die 30.000,00 EUR, die Sie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nach wie vor unter 1374 Abs. 2 BGB. Das kann aber nur gelten, wenn Ihnen allein, diese 30.000,00 EUR vom Kaufpreis erlassen worden sind und es auch deutlich ist, dass der Kaufpreiserlass in Höhe des Betrages Ihren Erbanspruch betreffen sollte. Ich mache es deswegen so deutlich, weil Sie und Ihre Frau das Haus zu 1/2 Miteigentumanteil erworben haben.

Wichtig wäre schon, die genaue Formulierung des Vertrages zu kennen.

Wenn dem so ist, wie oben ausgeführt, fällt dieser Betrag auf jeden Fall unter 1374 Abs. 2 BGB, auch wenn das Geld ausgegeben wird, und sei für die Sondertilgung.

Ob Ihnen der Betrag allein zusteht, ist Auslegungssache und hängt unter anderem wieder von der Formulierung des Vertrages ab. Sie haben, davon gehe ich einmal aus, keine 30.000,00 EUR geschenkt bekommen, sondern Ihr Vater hat auf die Zahlung des vereinbarten Teil des Kaufpreises verzichtet.

Ungeachtet dessen, waren Sie berechtigt entsprechend zu handeln. Sie, als Alleinverdiener, tragen mit Ihrer Arbeit zum Famileinunterhalt bei. Dabei umfasst diese Unterhaltspflihct aber nur den sogenannten angemessenen Unterhalt. Dieser richtet sich nach den bisherigen Lebensverhältnissen.

Dazu gehören aber nicht die Selbstfindungskurse Ihrer Frau, wenn diese so teuer sind, dass sie über die Angemessenheit hinausgehen. Das hängt natürlich davon ab, was Ihrer Frau zuvor für Mittel zur Verfügung gestanden haben.

Sie sind dann aber auch berechtigt, Geldbeträge auf ihr Konto zu überweisen. Sie können diese auch für die Sondertilgung benutzen.

Zur Diskussion wird dieser Betrag wohl auch erst dann gestellt, wenn es zum Zugewinnausgleich kommen sollte.

Ich wünsche Ihnen alles Gute

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 6. Mai 2005 | 11:13

Die Formulierung des Kaufvertrags lautet wörtlich wie folgt:
… vor dem Notar erschienen:
zu1) Name meines Vaters (nachstehend "der Verkäufer" genannt), dann
zu 2) mein Name und der meiner Frau (nachstehend "der Käufer" genannt)
zu 3) Name meines Bruders

Unter § 2 Verkauf steht:
"Der Verkäufer verkauft … an den Käufer."
"Die Käufer erwerben als Miteigentümer je zur ideellen Hälfte mit gleichen Rechten und Pflichten."

Unter § 3 Kaufpreis steht:
"Der Kaufpreis wird vereinbart mit 90.000,-"

Unter § 4 Fälligkeit steht:
"Der Kaufpreis ist zahlbar mit je einem Teilbetrag in Höhe von 30.000 direkt an den Verkäufer und an den Erschienenen zu 3 (Abfindung Bruder). Der Anteil des Käufers (hier folgt nur mein Name) an dem Kaufpreis in Höhe von 30.000 wird diesem im Wege der vorweggenommenen Erbfolge geschenkt"


Frage: Hätte ich bei dieser Vertragsformulierung diese Überweisung auf mein Konto tätigen dürfen? Steht mir dieser Betrag jederzeit - also auch jetzt - zu? Oder wird dieser Betrag erst im Rahmen des privilegierten Erwerbs nach § 1374 Abs. 2 BGB bei einem möglichen späteren Zugewinnausgleich berücksichtigt? Handelt es sich bei dieser Vertragsformulierung tatsächlich um einen privilegierten Erwerb nach § 1374 Abs. 2 BGB für mich in Höhe von 30.000? Was soll ich tun?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Mai 2005 | 14:44

Mit der Formulierung im Vertrag ist deutlich, dass es sich um eine Schenkung nur an Sie - nur Ihr Name ist in diesem Zusammenhang genannt - im Wege der vorweggenommen Erbfolge gehandelt hat.

Demgemäß fällt dieser Betrag unter § 1374 Abs. 2 BGB .

Sie können diesen Betrag für die Sondertilgung verwenden, oder auch auf ein gesondertes Konto bringen. Egal, was mit dem Betrag passiert, er wird bei Durchführung eines Zugewinnausgleichsverfahrens bei Ihnen als Anfangsvermögen zu berücksichtigen sein.

ANTWORT VON

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Damm 2
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