Sehr geehrter Fragesteller,
die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen wird schon bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrages berücksichtigt. Es wird Ihnen deutlich weniger vom Lohn abgezogen, als wenn Sie alleinstehend wären oder nur für ein Kind Unterhalt zahlen müßten.
Im übrigen kommt es darauf an, aufgrund welcher Schulden die Abzüge vorgenommen werden, wann und aus welchem Grund die Schulden entstanden sind (die Tilgung von Spiel- oder „Luxus"-Schulden wird z. B. nicht einkommensmindernd anerkannt).
Sie sollten ggf. einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Berechnung der Unterhaltsansprüche und Ihrer Vertretung beauftragen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Hallo Herr Anwalt, da habe ich mich nicht richtig ausgedrückt. Selbstbehalt in der Insolvenz 1080 Euro, drei unterhaltspflichtige Kinder (wenn ich richtig informiert bin) 848,38 Euro, also insgesamt 1928,38 Euro. Bei höherem Einkommen wird dann vom Lohn gepfändet, den der Insolvenzverwalter erhält. Ist dieser gepfändete Betrag vom Netto ab zu ziehen (da ich den Betrag ja nicht erhalte) oder zählt das zum Nettoeinkommen?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage hatte ich schon richtig verstanden. Es gibt nur leider keine pauschale Antwort, da es darauf ankommt, welcher Art die Schulden sind, die nunmehr (teilweise) abgetragen werden. Spiel- und Luxusschulden werden z. B. nicht berücksichtigt.
Wenn Sie der Auffassung sind, das an den Treuhänder Abgeführte sollte ganz oder teilweise bei der Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens berücksichtigt werden, sollten Sie einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Berechnung der Unterhaltsansprüche und Ihrer Vertretung beauftragen..
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt