Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
„1)Ab welcher konkreten Dauer ist eine Absenkung des Einkommens durch Kurzarbeit nicht mehr kurzfristig?"
Die Corona Krise ist auch für die Rechtsordnung und damit die Rechtsprechung eine neue Situation, die in Zeiten der Bundesrepublik noch nicht da gewesen ist.
Daraus ergibt sich das man auf vergleichbare Urteile noch gar nicht zurückgreifen kann, weil vergleichbare Fälle noch nicht entschieden worden sind.
In anderen Rechtsfragen als familienrechtliche werden sogar teilweise Urteile heran gezogen, die 100 Jahre alt sind. Dies nur zur Verdeutlichung dessen, dass auch für die Rechtsprechung eine Pandemie viele neue Fragen aufwirft, die mit bisherigen Entscheidungen nicht wie gewohnt gelöst werden können.
Grundsätzlich gilt, dass eine kurzfristige Absenkung der unterhaltsrelevanten Einkünfte durch den Einsatz von Rücklagen oder andere Maßnahmen wie einem Kredit oder einer zusätzlichen Arbeit abzufangen ist. Hier genau zeigt sich die aktuelle Problematik, die hierbei so noch gar nicht berücksichtigt werden konnte, nämlich wie lange die Krise dauert und vor allem, wie lange die wirtschaftlichen Folgen sich auswirken.
Die normalerweise anhand der Art und Dauer der bisherigen Arbeit zu stellende Prognose als Grundlage für den künftigen Unterhalt, kann derzeit eben gerade nicht gestellt werden. Daher wird es in der juristischen Literatur für vertretbar gehalten, die mögliche derzeitige wesentliche Veränderung der Einkommensverhältnisse als Schnitt anzunehmen und auf dieser Grundlage den künftigen Unterhalt zu berechnen.
Auf bisherige Entscheidungen und Regelungen zum Kurzarbeiter-Geld kann man auch nicht in diesem Maße zurückgreifen, weil dieses bislang partiell und aufgrund anderer Umstände bezahlt worden ist.
„2)Darf das JA bei einem Antrag auf Herabsetzung wegen (Corona-)Kurzarbeit immer Auskünfte zum Vermögen einfordern, auch wenn durch die Kurzarbeit höchstwahrscheinlich der Selbstbehalt nicht unterschritten wird?
Darf das JA in diesem Fall die Bearbeitung aufgrund fehlender Vermögensangaben ablehnen?"
Hier gibt es eine klare gesetzliche Regelung: Nach § 1605 Abs. 1 BGB
sind Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist.
Daher müssen Sie dem nachkommen. Das Jugendamt verweigert dann nicht die Bearbeitung , sondern empfiehlt/erhebt Klage.
3)Gelten für Kurzarbeit bedingt durch Folgen der Corona-Pandemie andere Regeln als für "normale" Kurzarbeit?
Bei Bezug von Kurzarbeitergeld stellt sich nach allgemeinen Unterhaltsgrundsätzen die Frage, ob der Unterhaltsschuldner gehalten ist, sich um eine besser bezahlte Arbeit und/ oder einen Zusatz Job oder einen Kredit zu kümmern. (Siehe oben)
Auch hier wird vertreten, dass dies wohl eher zu verneinen sei, da der Unterhaltsschuldner anderenfalls eine gesicherte Einkommensquelle aufgibt und es in einer Krisenzeit gerade wohl nicht möglich ist, einen Zusatz Job zu finden oder einen Kredit zu erhalten und dieser auch eine Vermögensgefährdung darstellen könnte. Dies wäre in solchen Zeiten nicht zielführend und wohl auch unzumutbar.
Von den gesetzlichen Grundlagen her allerdings ist das Gesetz über Kurzarbeitergeld an sich anwendbar, ohne spezielle „Corona Modifizierungen" (hinsichtlich des Unterhalts.)
Ich empfehle daher, grundsätzlich die Auskunft wie gefordert zu erteilen, doch hinsichtlich der weiteren Berechnung gegebenenfalls eine andere Ansicht gegenüber dem Jugendamt zu vertreten und gegebenenfalls auch zu klagen. Nur so können Sie hinsichtlich dieser speziellen neuen Situation Rechts- Klarheit erlangen.
Ob das Jugendamt angesichts der Krise von bisher angewandten Grundsätzen abweicht, bleibt abzuwarten.
Ich hoffe ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Brigitte Draudt
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64665 Alsbach-Hähnlein
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Web: http://www.kanzlei-diefenbach.de
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Sehr geehrte Frau Draudt,
vielen Dank für Ihre Antwort. Meine Rückfrage:
zu 2)
Ich verstehe das BGB so, dass ich nur die Angaben machen muss, die tatsächlich zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs notwendig sind. Da der Selbstbehalt nicht unterschritten wird, sind m.E. Vermögensangaben nicht erforderlich; -unstrittige- Angaben über mein Einkommen sind in diesem Fall ausreichend.
Kann ich diese Argumentation gegenüber dem JA bringen?
Kann das JA auf den Vermögensangaben bestehen, auch wenn ich den Antrag zurückziehen sollte (die letzte Berechnung erfolgte vor ca. 4 Monaten)?
zu 3)
Was ist dann bei "normaler" Kurzarbeit kurzfristig? Dazu sollte es doch Urteile/Gesetze geben.
Ich benötige eine Argumentationshilfe gegenüber dem JA.
Mit freundlichen Grüßen
M. G.
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Nachfragen gerne wie folgt:
"Ich verstehe das BGB so, dass ich nur die Angaben machen muss, die tatsächlich zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs notwendig sind. Da der Selbstbehalt nicht unterschritten wird, sind m.E. Vermögensangaben nicht erforderlich; -unstrittige- Angaben über mein Einkommen sind in diesem Fall ausreichend.
Kann ich diese Argumentation gegenüber dem JA bringen?
Kann das JA auf den Vermögensangaben bestehen, auch wenn ich den Antrag zurückziehen sollte (die letzte Berechnung erfolgte vor ca. 4 Monaten)?" Deshalb besteht kein Auskunftsanspruch, wenn feststeht, dass die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann (BGH FamRZ 82, 996
; 94, 1169
). Die folgende Übersicht mit der Abruf-Nr. 041496 zeigt Ihnen typische Fälle, in denen kein Auskunftsanspruch besteht:
Es besteht in folgende Fällen kein Auskunftsanspruch:
wenn die Grenze zum "Luxusunterhalt" für ein Kind offensichtlich überschritten ist (BGH FamRZ 83, 473
),
bei einem wirksamen Unterhaltsverzicht (BGH FamRZ 94, 1169
),
für die Höhe eines Pflichtteils, wenn diese Beträge nicht die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben (BGH FamRZ 82, 996
),
bei fehlender Bedürftigkeit des Unterhalt Begehrenden (OLG Düsseldorf NJW-RR 86, 1453
),
bei Ausscheiden eines Unterhaltsanspruchs, weil der auf Unterhalt in Anspruch Genommene evident nicht leistungsfähig ist (OLG Naumburg FamRZ 01, 1480
),
wenn bei sehr günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Unterhalt allein nach dem konkreten Bedarf des Unterhaltsgläubigers zu errechnen ist und die Leistungsfähigkeit außer Streit steht (BGH FamRZ 94, 1169
; OLG Karlsruhe NJW-RR 00, 1026
),
wenn im Rahmen des Ehegattenunterhalts kein eheprägendes Einkommen des Unterhaltsschuldners erfragt wird, z.B. wenn das Einkommen ersichtlich auf einen Karrieresprung zurückzuführen ist (BGH FamRZ 85, 791
),
bei voller Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 BGB
, d.h. bei Vorliegen von Umständen, die auch ohne Einbeziehung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse den Unterhaltsanspruch zweifelsfrei entfallen lassen (BGH FamRZ 83, 996
).
Ist nur zweifelhaft, ob ein Unterhaltsanspruch besteht, verbleibt es bei dem Grundsatz der wechselseitigen Auskunftspflicht.
(zitiert nach IWW.de, Aufsatz von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle)
Die Wahrscheinlichkeit eines Ausfunftsverlangens sinkt, wenn Sie den Antrag zurücknehmen. Völlig auszuschließen ist dies aber nicht.
zu 3)
Was ist dann bei "normaler" Kurzarbeit kurzfristig? Dazu sollte es doch Urteile/Gesetze geben.
Ich benötige eine Argumentationshilfe gegenüber dem JA.
Sie können dazu meine sämtlichen Argumente anführen. Unter normalen Umständen geht man von dem Grundsatz aus, dass Einkommensverluste infolge von Kurzarbeit führen zu einer Verringerung des Unterhaltsanspruchs führen, wenn nicht ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit vorliegt.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Draudt
Rechtsanwältin