Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne möchte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtung der von Ihnen mitgeteilten Angaben sowie des ausgelobten Einsatzes in Höhe von 25 € nachfolgend beantworten:
Ihr Mann ist grundsätzlich verpflichtet, seinem Kind Unterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen.
Die Höhe des Unterhaltes bestimmt sich nach dem Alter des Kindes und dem bereinigten Nettoeinkommen Ihres Mannes.
Zunächst steht Ihrem Mann ein Selbstbehalt in Höhe von 900 € zu. Die Kosten für Miete/Strom u.ä. ist in dem Ihrem Mann zustehenden Selbstbehalt enthalten.
Ihr Mann kann jedoch von seinem Nettoeinkommen die sogenannten berufsbedingten Aufwendungen abziehen, d.h. in Ihrem Fall die Fahrtkosten zur Arbeit.
Für eine notwendig berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs kann von ihm derzeit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer angesetzt werden. Da Ihr Mann jedoch eine langen Fahrtstrecke zur Arbeit hat (als lange Fahrstrecken gelten einfache Strecken ab 30 km) kann das Jugendamt bei der Berechnung der Fahrtkostennach unten abweichen.
Hier wird in der Regel ab dem 30 km eine pauschale von 0,20 € in Ansatz gebracht.
Wenn nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen jedoch nicht die Zahlung des Mindestunterhaltes gewährt ist, kann unter Umständen vom Jugendamt nachgeprüft werden, inwieweit Ihrem Mann die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
Sollten die Fahrtkosten anerkannt werden, würde Ihr Mann aller Voraussicht nach in die zweite Stufe der Tabelle Einkommen in Höhe von 1501 € bis 1900 € eingestuft werden.
Von dem Ihrem Mann verbleibenden Nettoeinkommen sind sämtliche Unterhaltsberechtigte (d.h. alle leiblichen bzw. adoptierten Kinder sowie Sie) zu versorgen.
Nach dem seit 1. Januar 2008 gelten neue Regelungen zum Unterhaltsrecht und zum Betreuungsrech haben Kinder immer Vorrang vor anderen Unterhaltsberechtigten, d.h. dass Ihr Mann zunächst immer den vollen Unterhalt für seine Kinder bezahlen muss.
Da das Kind aus erster Ehe Ihres Mannes im Alter von 12 Jahren in die Dritte Stufe der Düsseldorfer Tabelle fällt, wäre von Ihrem Mann ein Zahlbetrag (nach hälftigem Abzug des Kindergeldes) in Höhe von 295 € zu leisten.
Bitte haben Sie Verständnis, dass dies nur eine überschlägige Unterhaltsberechnung darstellen kann und dass eine konkretere Unterhaltsberechnung im Rahmen dieser ersten rechtlichen Einschätzung nicht vorgenommen werden kann.
Ich hoffe jedoch, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte und rate Ihnen an, sich zur genauen Unterhaltsberechnung an einen Anwalt vor Ort zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen
Sandra Rakovic
Rechtsanwältin