Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Ihr Lebensgefährte hat den Wechsel eines Beschäftigungsverhältnisses umgehend gegenüber dem Insolvenzverwalter anzugeben, § 295 Abs. 1 Nr. 3 Inso.
Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach droht nach § 296 InsO
die Versagung der Restschuldbefreiung.
2. Um sich hier nicht weiter erpressbar zu machen, sollte Ihr Lebensgefährte dem Insolvenzverwalter diese Beschäftigung mitteilen und ausführen, dass es sich bei der verspäteten Mitteilung um ein Versehen handelt.
Die Konsequenz hieraus kann sein, dass eine mögliche Stundung der Verfahrenskosten aufgehoben wird. Eine Versagung der Restschuldbefreiung sehe ich hier nicht.
3. Weiterhin wird der Insolvenzverwalter den sich aus dem Einkommen in 2011 ergebende pfändbare Betrag ermitteln und diesen von Ihrem Lebensgefährten einfordern. Insoweit wird hier sichlich eine Nachforderung des Insolvenzverwalters gegenüber Ihrem Lebensgefährten anfallen. Diesen Betrag sollte er dann auch umgehend ausgeleichen, gerade da das Ende des Verfahrens bevorsteht.
4. Eine Nichtangabe des Einkommens erachte ich als nicht empfehlenswert, da dann, wenn dies dem Insolvenzverwalter oder Insolvenzgericht zur Kenntnis gelangt, in jedem Fall die Versagung der Restschuldbefreiung zur Folge hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 24.02.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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