Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Gem. § 290 InsO bedarf es für einen entsprechenden Beschluss des Insolvenzgerichtes eines Antrages eines Insolvenzgläubigers. Die Restschuldbefreiung darf nur aufgrund eines zulässigen Antrag eines Insolvenzgläubigers, der sich durch die Forderungsanmeldung an dem Verfahren beteiligt und dessen Beschränkungen unterworfen hat, versagt werden. Der Antrag des Insolvenzgläubigers ist grundsätzlich im Schlußtermin zu stellen.
Ohne solchen Antrag ist das Insolvenzgericht selbst bei Vorliegen eines Versagungsgrundes von Amts wegen nicht zur Versagung berechtigt.
Hinsichtlich der rechtskräftige Verurteilung sind die Straftatbestände der §§ 283-283c StGB maßgebend. Fehlt es daran zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Restschuldbefreiungsantrag nach § 289 Abs. 1 S. 2, kommt eine Versagung aus diesem Grunde nicht in Betracht.
Kommt es im Zeitraum nach Abschluß des ersten Verfahrensabschnitts des Restschuldbefreiungsverfahrens zu einer rechtskräftigen Verurteilung, kann dies nach § 297 Berücksichtigung finden.
Eine Verurteilung wegen Versuchs eines der genannten Strafgesetze genügt.
Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen