Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Zunächst sollten Sie versuchen gegen die Entscheidung Widereinsetzung in den vorigen Stand und Beschwerde einlegen. Sie müssen hier begründen, dass entsprechende Verfahrensfristen von Ihnen nicht versäumt wurden und Sie alles getan haben, damit die aktuelle Meldeadresse dem Insolvenzverwalter bekannt wird.
2. Da ich der Widereinsetzung keine großen Erfolgsaussichten beimesse, ist zu überlegen, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens einen erneuten Insolvenantrag zu stellen. Allerdings bedarf es für einen erneuten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein rechtliches Interesse. Dieses liegt nur dann vor, wenn nach dem vorigen Insolvenzverfahren weitere Gläubiger hinzugekommen sind. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZB 270/05
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3. Hierbei ist aber in Abhängigkeit des Versagungsgrundes die Fristen des § 290 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 InsO
zu beachten. Liegt der Versagungsgrund in der Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, ist wie oben ausgeführt ein erneuter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung nicht zulässig, wenn nicht weitere Gläubiger hinzugekommen sind.
4. Können Sie im Übrigen nachweisen, dass Sie dem Verfahrensbevollmächtigten die Adressänderung mitgeteilt haben und dieser hat seine Verfahrenspflichten verletzt, so besteht ein Schadensersatzanspruch gegen den Bevollmächtigten.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Im Rahmen der Nachfragefunktion stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr Schröter,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Antwort.
Nun meine Nachfrage.
Ich habe dem Verfahrensbevollmächtigten die Adressenänderung per email mitgeteilt. Ist eine Emailbenachrichtigung ausreichend bzw. erfüllt die Mitteilung auf diesem Wege die Anforderung des Gerichts?
Würden die jetzt auf mich zukommenden Verfahrenskosten des Gerichts als neuer Gläubiger anerkannt für einen erneuten Antrag, wenn der Antrag auf die Widereinsetzung in den vorherigen Stand nicht erfolgreich ist?
Für den Fall, dass dies ausreichend ist, könnte man dann in dem neuen Insolvenzverfahren die vozeitige Erteilung der Restschuldbefreiung erlangen und würde, wenn dies möglich ist, das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet werden?
Freundliche Grüße
Grds. reicht die Emailbenachrichtigung aus. Allerdings muss der Verfahrensbevollmächtigte die Änderung der Anschrift dann auch dem Gericht mitteilen. Der Grund für das Versäumnis ist dann durch das Gericht im Rahmen des Widereinsetzungsverfahrens zu prüfen.
Die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten stellen neue Verbindlichkeiten dar. Allerdings werden Sie bei einem entsprechenden Antrag mit den Kosten sicherlich in Vorleistung treten müssen.
Eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung wird Ihnen leider nicht gewährt werden. Das Verfahren beginnt wieder von neuem.
Ich bedaure Ihnen keine bessere Nachricht geben zu können.
Viele Grüße