Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Die Versagung der Restschuldbefreiung kann erfolgen, wenn ihre Frau nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 falsche oder unvollständige Angaben zu den Gläubigern gemacht hat.
2. Der Antrag kann durch einen Insolvenzgläubiger bis zum Schlusstermin gestellt werde, § 290 Abs. 2, Satz 1 InsO. Eine Jahresfrist greift hier nicht.
3. Die Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung ergeht im Beschlusswege. Innerhalb der im Beschluss angeführten Frist kann dann eine sofortige Beschwerde eingelegt werden. In dieser Beschwerde kann ihre Frau dann nochmal vortragen, dass Sie dazu gezwungen wurde die Forderung nicht anzugeben. Das Verhalten des Gläubigers, welcher nun die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt erscheint insoweit widersprüchlich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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