Sehr geehrter Ratsuchender,
für ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
Gemäß § 290 Ab. 1 Ziffer 3 InsO
ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn in den letzten zehn Jahren vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 InsO
oder § 297 InsO
versagt worden ist.
Da in Ihrem Fall die Restschuldbefreiung jedoch nach § 298 InsO
versagt worden ist, können Sie jederzeit wieder einen neuen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mitsamt dem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Beachten Sie jedoch, dass die Voraussetzungen, wie z.B. Scheitern eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes, aufs Neue vorliegen müssen..
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung der Frage weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Glück.
Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.
Abschließend weise ich daraufhin, dass das Weglassen oder Hinzufügen von Details die rechtliche Beurteilung der Angelegenheit verändern kann.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -
www.ra-lattreuter.de
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Diese Antwort ist vom 29.03.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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