Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Ein Insolvenzverfahren wird über das Vermögen einer Person eröffnet. D.h. das Insolvenzverfahren betrifft nur das Vermögen dieser Person, nicht dagegen das eines Dritten. Probleme entstehen in der Praxis dort, wo sich das Vermögen des einen nicht klar vom Vermögen des anderen trennen lässt, oder wo gemeinsames Vermögen existiert. Denn das Vermögen des sog. Insolvenzschuldners wird im Rahmen des Verfahrens vollständig verwertet.
Ein Ehepartner wird somit (mittelbar) von der Insolvenz betroffen, wenn z.B. gemeinsames Konto, gemeinsam angeschaffte pfändbare Gegenstände etc. oder aber auch eine gemeinsame Haftung besteht, d.h. grob gesagt, bei gemeinsamem Vermögen oder gemeinsamer Haftung. Z.B. kann auch ein Taschengeldanspruch gegen den Ehepartner in Betracht kommen.
Ein Verheimlichen der Insolvenz vor einem Ehepartner ist aus diesen Gründen zumeist nicht möglich. Das Insolvenzverfahren wird zudem allgemein zugänglich veröffentlicht.
Zur Insolvenzvermeidung ist sodann immer die Möglichkeit einer vergleichsweisen Einigung in Betracht zu ziehen. Für eine Verbraucherinsolvenz ist ein außergerichtlicher Einigungsversuch sogar zwingend Voraussetzung, welcher von einer anerkannten Stelle oder einem Rechtsanwalt bescheinigt werden muss. Inwieweit sich die Schulden dadurch verringern lassen ist ausschließlich Verhandlungssache. Verhandlungssache ist ebenfalls, ob die Mittel für den Vergleich von einer Bank oder von Dritter Seite zur Verfügung gestellt werden können.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -