Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Die Privatinsolvenz hat zunächst die Auswirkung, dass der Geschäftsführer sein pfändbaren Einkommensteile an den Treuhänder abzuführen hat. Dies kann derart erfolgen, dass die GmbH als Arbeitsgeber diese Beträge errechnet und an den Treuhänder abführt oder der Geschäftsführer diese Beträge selbst an den Treuhänder abführt, § 295 InsO
.
2. Von Relevanz für die Bestllung des Geschäftsführer könnte noch § 6 Abs2, Satz 3 GmbHG
haben:
Wer wegen einer Straftat nach den §§ 283
bis 283 d StGB
verurteilt worden ist, kann auf die Dauer von 5 Jahren seit der Rechtskraft des Urteils nicht Geschäftsführer oder Liquidator einer GmbH sein. Die Regelung soll dem Schutz der Gesellschaft sowie der Gläubiger vor Wiederholungstaten dienen.
Die Insolvenzdelikte des StGB sind:
- der Bankrott (§§ 283
, 283 a StGB
)
- die Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283 b StGB
)
- die Schuldnerbegünstigung (§ 283 c StGB
)
- die Gläubigerbegünstigung (§ 283 c StGB
)
Dieselbe Folge hat eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht wegen einer vergleichbaren Straftat (OLG Naumburg, Urteil vom 10.11.1999, ZIP 2000, 622
ff.).
Die Zeit, die der Verurteilte in Haft oder in einem sonstigen Anstaltsgewahrsam verbringt, wird auf die fünf Jahre nicht angerechnet (§ 6 Abs. 2 Satz 3
, 2. HS GmbHG).
3. Hinsichtlich der Befreiung des Geschäftsführers von § 181 BGB
wäre hier zu erwägen, diese für die Dauer der Privatinsolvenz zu widerrufen, damit hier jeglicher Missbrauch im Vorfeld schon unterbunden wird und der Geschäftsführer nicht in die Verlegenheit kommt mit sich selbst oder einem eigenem Unternehmen Verträge oder Erklärungen abzugeben, die Ihrer Gesellschaft möglicherweise schaden können. Allerdings besteht hierzu keine Verpflichtung.
4. Abschließend empfehle ich Ihnen sich über den Verfahrensstand des Geschäftsführers durch die Berichte des Treuhänders an das Insolvenzgericht auf dem laufenden zu halten.
Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Tel: 06032/9353573
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr Schröter,
zu folgendem Absatz Ihrer Antwort habe ich eine Frage:
Die Insolvenzdelikte des StGB sind:
- der Bankrott (§§ 283
, 283 a StGB
)
- die Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283 b StGB
)
- die Schuldnerbegünstigung (§ 283 c StGB
)
- die Gläubigerbegünstigung (§ 283 c StGB
)
Ich verstehe das richtig, dass im Falle der Insolvenz eines oder meherer der obengenannten Delikte nicht zwingend vorliegen muss?
Vielen Dank im Voraus für Ihr nochmaliges Bemühen!
Sehr geehrte Ratsuchende,
bei einer Insolvenz müssen die oben genannten Delikte nicht zwigende erfüllt sein.Sollte aber der Geschäftsführer wegen einer der genannten Delikte verurteilt werden, so schließt dass zunächst eine weitere Tätigkeit als Geschäftsführer aus. Wollen Sie hier jegliche Eventualitäten ausschließen, lassen Sie sich von dem Geschäftsführer ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen.
Mit besten Grüße