Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Können die Gläubiger einen Vergleich ablehnen, bei dem sie 50% ihrer Forderungen erhalten würden, wenn im alternativen Fall die Insolvenz droht, wo die Gefahr besteht, dass nur sehr geringe Beträge bis gar keine pfändbar sind ?
Ja das können sie. Es besteht hier vollkommene Vertragsfreiheit. Ich habe schon erlebt, dass Vergleiche mit einer Quote von fast 100 % abgelehnt wurden, da diese auf sechs Jahre ausgezahlt werden sollten.
2. Ist der Student in der Endphase seines Studiums wenn er in Privatinsolvenz geht dazu verpflichtet, sein fast fertiges Studium abzubrechen und seinen Teilzeitjob in Vollzeit auszuführen ? (Vorausgesetzt der Arbeitgeber lässt sich auf eine Änderung von Teilzeit in Vollzeit ein)
Ggf. wäre der Student auch verpflichtet, sich anderweitig einen Vollzeitjob zu suchen und den Teilzeitjob und das Studium aufzugeben, um seiner sog. Erwerbsobliegenheit aus der Insolvenzordnung nachzukommen. Die Beendigung des Studiums wäre aber dann zu akzeptieren, wenn aufgrund der dadurch erreichten Qualifikation später ein höhereres Einkommen und damit auch ein höherer pfändbarer Betrag erzielt werden kann. Die Gläubiger müssten also Ihr zeitweiliges geringeres Einkommens während der Endphase des Studiums akzeptieren, wenn hierdurch Aussichten bestehen, dass Sie später aufgrund des Masters o.ä. mehr Gehalt erzielen können als wenn Sie jetzt in Vollzeit arbeiten.
3. Ist eine mögliche Abfindung beim Beendigen des Arbeitsverhältnisses, wenn diese als Einkommensgrundlage für die folgenden Monate dienen soll (es liegt keine weitere Einnahmequelle vor) pfändbar bzw auf das pfändbare Privatvermögen anrechenbar ? Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung befindet sich nach dem Zeitpunkt des Erhaltes der Abfindung.
Eine Abfindung ist während des laufenden Insolvenzverfahrens pfändbar. Soweit damit ein Einkommen in den nächsten Monaten bezweckt werden soll, wäre ggf. eine Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge, also eine Art Beurlaubung besser. Wenn Sie den "Urlaub" dann gemäß den Vorgaben unter 2. benutzen, um Ihr Studium zu beenden, bestünden auch keine Probleme mit der Erwerbsobliegenheit.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin