bitte beraten Sie uns auf folgenden Sachverhalt (Bundesland Bayern):
Das Beschäftigungsverhältnis endet nach 20 Jahren durch Auflösungsvertrag zum 31.03. Eine neue Beschäftigung wird danach nicht aufgenommen, stattdessen wird Elternzeit ab Geburt das Kindes voraussichtlich am 15.04. beantragt. Die gesetzliche Familienkrankenversicherung greift hier nicht, da der Partner privat versichert ist.
Die GKV lehnt die Inanspruchnahme des nachgehenden Leistungsanspruchs ab mit der Begründung, dass innerhalb von vier Wochen kein neues Beschäftigungsverhältnis aufgenommen werde. Daher muss laut GKV vor der Elternzeit eine freiwillige Krankenversicherung abgeschlossen werden (Beiträge für 01.04.-14.04.2020). Da laut GKV nun eine Lücke zwischen Beschäftigungsverhältnis und Elterngeldbezug bestehe, müssen auch während der gesamten Elternzeit Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung bezahlt werden (Beiträge für 22 Monate).
Fragen:
- Hat hier die GKV Recht, dass die Nachversicherung nach § 19 SGB V
nicht greift?
- Ist die Elternzeit einem Beschäftigungsverhältnis in diesem Fall nicht gleichzusetzen?
- Gibt es eine Möglichkeit, zumindest während des Elterngeldbezugs beitragsfrei krankenversichert zu sein?
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
zu 1.)
Die Krankenversicherung hat Recht, die Nachversicherung greift hier nicht.
zu 2.)
Die Elternzeit ist einem Beschäftigungsverhältnis nicht gleichzusetzen.
zu 3.)
Wenn möglich könnten Sie sich arbeitslos melden, ab dem 01.04.2020 und bekommen dann ab Geburt Elterngeld, bzw. eine "Kombination" aus ALG 1 und Elterngeld und währen dann pflichtversichert.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.