Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:
Grundsätzlich werden Sie versicherungspflichtig, wenn Ihr Gehalt die r e g e l m ä ß i g e Jahresentgeltgrenze unterschreitet. Die regelmäßige Jahresarbeitsenteltgrenze wird nicht dadurch unterschritten, dass Sie in einem Monat weniger als JAEG/ 12 verdienen, wie ich Ihr Plan verstanden habe. Die Regelmäßigkeit des Jahreseinkommens lässt sich erst in einem Jahr feststellen. Bei Überschreiten ist gesetzlich bestimmt, dass dies nur zum Jahresbeginn erfolgen kann; bei Unterschreiten ist das anderes, jedoch muss es sich ein regelmäßiges Jahreseinkommen handeln.
Während der Elternzeit wären Sie nur dann pflichtversichert, wenn Sie vor dem Eintritt in die Elternzeit pflichtversichert gewesen wären, § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V
. Das ist aber bei Ihnen nicht der Fall.
Falls das nicht geht, wäre unbezahlte Freistellung oder ein Auslandsaufenthalt für den gleichen Zeitraum eine gangbare Alternative?
Die Pflichtversicherung gilt nur für Angestellte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, § 5 Abs.1 Nr. 1 SGB V
. Unbezahlte Freistellung kommt daher nicht in Betracht. Auslandsaufenthalt löst auch keine Versicherungspflicht aus.
Ich hoffe, ich konnte einen ersten Überblick über die Sach- und Rechtslage verschaffen.
Diese Antwort ist vom 19.01.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke für die schnelle, wenngleich auch leider im Ergebnis nicht erfreuliche Antwort.
Leider habe ich einen kleinen aber vielleicht wichtigen Punkt wohl nicht richtig klar gemacht:
Die Arbeitszeitreduktion erfolgt ohne zeitliche Begrenzung und würde durch eine entsprechende unbefristete Vertragsänderung dokumentiert
Daher müsste durch die vorausschauende Betrachtung und das Abstellen auf das Jahresentgeld eines Zeitjahr m.E. eine sofortige Versicherungspflicht ausgelöst werden.
Ändert sich dadurch Ihre Einschätzung des gesamten Sachverhalts?
Ihre Ausführung "Die Regelmäßigkeit des Jahreseinkommens lässt sich erst in einem Jahr feststellen." impliziert für mich eine nachträgliche Überprüfung. Ist dem so, ich dachte es geht hier nur um die vorausschauende Betrachtung?
Danke für die schnelle, wenngleich auch leider im Ergebnis nicht erfreuliche Antwort.
Leider habe ich einen kleinen aber vielleicht wichtigen Punkt wohl nicht richtig klar gemacht:
Die Arbeitszeitreduktion erfolgt ohne zeitliche Begrenzung und würde durch eine entsprechende unbefristete Vertragsänderung dokumentiert
Daher müsste durch die vorausschauende Betrachtung und das Abstellen auf das Jahresentgeld eines Zeitjahr m.E. eine sofortige Versicherungspflicht ausgelöst werden.
Ändert sich dadurch Ihre Einschätzung des gesamten Sachverhalts?
Ihre Ausführung "Die Regelmäßigkeit des Jahreseinkommens lässt sich erst in einem Jahr feststellen." impliziert für mich eine nachträgliche Überprüfung. Ist dem so, ich dachte es geht hier nur um die vorausschauende Betrachtung?
Wenn man nach dem Wortlaut abstellen würde, hieße es:
(1) Versicherungsfrei sind
1.
Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt;
Es steht nicht "überstiegen hat", sondern übersteigt. Man würde hier sagen, man könnte es vorausschauend sagen, wenn es um eine höhere Summe als die JAEG handelt.
Dann folgt aber der Abs. 4, der verlangt, dass die JEAG in diesem Jahr überschritten wird, was zur Folge hat, dass im nächsten Kalendarjahr die Versicherungspflicht endet. Die JAEG können Sie dem Sinne des Wortes nach nur in einem Jahr überschreiten, wobei die Versicherungspflicht immer am 01.01. des jeweiligen Jahres endet.
(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird.Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.
Bei der Unterschreitung der Grenze wird es nach dem Rechtsgedanken des § § 6 Abs. 4 Satz 2 SGB V
ankommen. Wenn Sie in einem Jahr (diesem Jahr)die Grenze unterschritten haben, endet Ihre Versicherungsfreiheit zum 01.01.12, es sei denn , es liegen Anhaltspunkte für höheres Einkommen im 2012 vor. Nach dem einen Jahr kann man etwas vorausschauend sagen, davor nur rückschauend.
Der Arbeitgeber kann aber auch nach dem Ablauf des Jahres das Einkommen überprüfen und die Anmeldung zur GKV oder PKV rückgängig machen, wenn er merkt, dass die JAEG überschritten worden ist.
Für Sie gilt auch die Grenze gem. § 6 Abs. 7 SGBV, weil Sie ab 1998 in der PKV.
Das ist meine Meinung. Die Vorschrift gilt seit dem 01.01.2011. Es wäre denkbar eine andere Meinung zu vertreten. Das wäre aber mit einem höhen Kostenrisiko behaftet, wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben.