Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Nach Ihrer Schilderung wurde von 4 Kindern 1 Kind enterbt und an seiner Stelle sein Sohn als Erbe eingesetzt. Sollte der enterbte Sohn nun sein Pflichtteil geltend machen, wird den 3 Töchtern ein Geldgeschenk ohne Anrechnung auf deren Erbteil zugewiesen.
2.Nach dem Grundsatz der Testierfreiheit können die Erblasser ihr Erbe hinterlassen, wem sie möchten. Da der Enkel nach dem Gesetz nicht Erbe werden würde, weil sein Vater noch lebt, wird er durch die Verfügung auch nicht unangemessen benachteiligt.
Sollte der Vater seinen Pflichtteil geltend machen, wird gleichzeitig der Nachlass durch die Geldgeschenke reduziert. Sofern dadurch nicht der Pflichtteilsanspruch beeinträchtigt wird, sieht die Verfügung rechtmäßig aus.
3.Lediglich die Berechnung des Pflichtteils müsste dann – vorbehaltlich der Ermittlung des gesamten Sachverhaltes – vor Abzug der Geldgeschenke berechnet werden, weil sonst die Geldgeschenke im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs wieder zur Berechnung herangezogen werden könnten.
4.Eine Erbeinsetzung kann auch unter einer Bedingung erteilt werden. In Ihrem Fall handelt es sich um eine Reduzierung des Erbes des Enkels, sollte der Vater seinen Pflichtteil geltend machen. Da diese Verfügung nicht sittenwidrig ist, ist sie demnach wirksam.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte