Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Wenn der Berechtigte den Erbteil und das Vermächtnis ausschlägt, hat er Anspruch auf den vollen Pflichtteilsanspruch (vgl. §§ 2306 Abs. 1 Satz 2
, 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB
.
Für den Fall, dass der mit Auflagen belastete Erbteil und das Vermächtnis nicht den halben gesetzlichen Erbteil erreichen, könnte der annehmende Berechtigte einen Zusatzpflichteilsanspruch aus § 2305 BGB
herleiten. Bei einer Ausschlagung kommt dies allerdings nicht in Betracht.
Wird nur die Erbschaft ausgeschlagen, erfolgt eine Anrechnung des Vermächtnisses auf den Pflichteil in vollem Umfang, vgl. § 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB
.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
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Diese Antwort ist vom 27.08.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Zur Differenzierung des Sachverhalts:
Dem oben beschriebenen Erbe bzw. jetzt PFLICHTEILBERECHTIGTEN wurden die 10.000 € als Vorausvermächtnis i.S.des § 2150 BGB
d. h. außer Erbteil angeordnet. Diese 10.000 € sind von 2 der 3 übrig gebliebenen ERBEN zu gleichen Teilen an den Vermächtnisnehmer zu zahlen (Beschwerung)
Anstelle des PFLICHTTEILBERECHTIGTEN wurde als Ersatzvermächtnisnehmer die Ehefrau des PFLICHTTEILBERECHTIGTEN benannt. Hat Sie außer beim Ableben des Pflichteilberechtigten dann irgendwelche Ansprüche?
Ist das Vermächtnis von 10.000 € dann trotzdem mit dem Pflichtteil zu verrechnen?
Verstehe ich Sie richtig, dass der PFLICHTEILBERECHTIGTE in der genannten Konstellation keinen Anspruch auf eine Pflichtteilsergänzung hat, nur wenn das Pflichtteil weniger ist als in diesem Fall 12,5 % bei 4 Personen, wobei nun 3 ERBEN und ein PFLICHTTEILBERECHTIGTER vorhanden sind?
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, auch wenn Sie dem Grunde nach von der ursprünglichen Fragestellung abweichen und neue Fragen stellen.
Das Vorausvermächtnis ist von der Stellung als Erben unabhängig.
Das Vermächtnis bleibt wirksam, auch wenn der Vermächtnisnehmer nicht Erbe wird.
Der Vorausbedachte kann jedenfalls entweder das Erbe ausschlagen und das Vermächtnis annehmen oder umgekehrt.
Hinsichtlich des Pflichtteilsanspruch gilt dann wieder § 2307 BGB
.
Ein Pflichtteilsrestanspruch nach § 2305 BGB
und ein Pflichtteilsergänzungsanspruch kommen dann in Betracht, wenn das dem Berechtigten Hinterlassene (Erbe und Vermächtnis) geringer ist als der halbe gesetzliche Erbteil, vgl. § 2326 BGB
.
Schlägt der Erbe aus, weil das Erbteil beschwert ist, kann er den Pflichtteil und einen Ergänzungspflichtteil verlangen.
Entgegen dem Wortlaut des § 2326 Satz 2 BGB
ist dann ausgeschlagene Hinterlassene nicht anzurechnen. Diese Frage ist allerdings nicht unumstritten.
In der Sache rate ich Ihnen, sich durch einen auf Erbrecht spezialisierten Kollegen vertreten zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
www.kanzlei-roth.de