Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Wenn Ihr Stiefvater keine weiteren leiblichen Kinder hat(te), dann war seine Enkeltochter seine einzige gesetzliche Erbin. Durch das Testament hat die Enkeltochter aber diese Position verloren und kann daher den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also in Ihrem Fall die Hälfte des gesamten Nachlasswertes (§ 2303 Abs. 1 BGB
).
Die Zahlung, die Ihr Stiefvater vor acht Jahren an Ihre Mutter geleistet hat, muss auf Verlangen der Enkeltochter bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden, wenn es sich bei dieser Zahlung um eine Schenkung
handelte (§ 2325 BGB
). Es kommt also darauf an, ob Ihr Stiefvater für diese Zahlung irgendeinen Gegenwert erhalten hat, der beispielsweise auch darin liegen konnte, dass Ihre Mutter im Gegenzug auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen verzichtete; auch wenn die Zahlung im Rahmen des Zugewinnausgleichs erfolgte, kann sie nicht als Schenkung klassifiziert werden, da Ihr Stiefvater damit einer gesetzlichen Verpflichtung Genüge getan hätte. Sollte es sich allerdings tatsächlich um eine Schenkung handeln, dann müsste der Wert dieser Schenkung - 125.000 EUR - dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalles hinzugerechnet und auf dieser Basis der Pflichtteil berechnet werden. Die Enkeltochter Ihres Stiefvaters könnte in diesem Fall also 137.500 EUR als Pflichtteilsanspruch geltend machen.
Wenn Ihr Ehemann das Erbe ausschlagen würde, dann würde, wenn das Testament keinen anderen Willen Ihres Stiefvaters erkennen lässt, das gesamte Erbe an Sie fallen. § 2094 BGB
schreibt vor, dass bei der Erbausschlagung durch einen Miterben dessen Anteil den anderen Miterben - also Ihnen - anwächst.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über Ihre rechtliche Position geben. Für eine Nachfrage wie auch für eine eventuelle weitere Vertretung stehe ich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Sehr geehrte Fr.Laurentius,
vielen Dank für die prompte Antwort meiner Fragen.
ALs mein Stiefbruder starb, hat seine Tochter das Erbe Ihres Vaters ausgeschlagen.(Schulden)
Hat die Enkelin trotzdem Anspruch auf den Pflichtteil von Ihrem Großvater.
Besten Dank im voraus
Die Ausschlagung eines Erbes ändert nichts an der Rechtsstellung hinsichtlich anderer Erbfälle. Die Enkelin kann also trotzdem den Pflichtteil verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)