Sehr geehrter Anfragender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworten möchte:
I. Ansprüche der Mutter
Ihre Mutter ist an dem Nachlass nicht mehr beteiligt. Erbe wird nur eine Ehefrau. Und die sonstigen Ansprüche - insbesondere Zugewinnausgleich - sind (vermutlich) bereits im Rahmen der Scheidung abgewickelt worden.
II. Erbauseinandersetzung
Hinsichtlicher der Auseinandersetzung des Nachlasses muss / sollte diese in zwei Schritten erfolgen:
1. Vermächtnisse - Verteilungsanordnungen
Zunächst sollten die Gegenstände, die im dem Testament benannt sind, entsprechend dem Willen des Erblassers verteilt werden.
2. Sonstiges Vermögen
A) Sodann sollten sie alle drei zusammen ein Verzeichnis über alle Gegenstände und Vermögenspositionen aufstellen. Bei den Gegenständen sollten Sie versuchen, sich einvernehmlich auf einen Wert zu einigen, den ihrer Meinung nach der Gegenstand hat.
B) Anschließend werden die Gegenstände, bei denen sie sich auf einen Wert einigen konnten, verteilt. In einer weiteren Tabelle werden jedem Erben die verteilten Werte zugerechnet. Derjenige, der am meisten erhalten hat, muss den Wert in bar an die anderen ausgleichen.
C) Die Gegenstände, bei denen Sie sich nicht auf einen Wert einigen können bzw. die niemand zu dem unter 2. A) festgelegten Wert übernehmen will, werden verkauft. Der Kaufpreis wird gedrittelt.
3. Alternativ Vorschlag nach dem Gesetz
Falls Sie sich zu der unter 2. vorgeschlagenen pragmatischen Lösung nicht durchringen können, müssten Sie nach Gesetz verfahren. In diesem Fall steht niemandem
ein bestimmter Gegenstand zu. Wenn eine einvernehmliche Auseinandersetzung scheitert, werden alle
Nachlaßgegenstände verkauft und nur der Erlös unter den Erben entsprechend ihrer Erbquote verteilt.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weiter geholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kai Breuning
- Rechtsanwalt -
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Herzlichen Dank, für Ihre schnelle Beantwortung. Nun noch eine Frage diesbezüglich zum Erbschein. Muß dieser beantragt werden, wenn ja warum? Und wie verfaehrt man damit?
Danke
Sehr geehrter Anfragender,
Sie müssen
keinen Erbschein beantragen. Kein Gesetz zwingt Sie dazu. Eine andere Frage ist, ob ein Erbschein u.U. zweckmäßig
ist.
Zweckmäßig ist ein Erbschein z.B. dann, wenn Sie bestimmte Vermögenswerte ohne Erbschein nicht auflösen, verwerten oder auseinandersetzen können. Ein notarielles Testament hilft häufig weiter. In Ihrem Fall liegt ja aber keines vor.
Als Vermögenswerte kommen da insbesondere in Betracht:
1. Grundstücke
2. Bankguthaben, wenn die Bank ansonsten die Auszahlung verweigert
3. Pkw, wegen Zulassungsstelle; die Zulassung ist zwar rechtlich nicht gleichbedeutend mit dem Eigentum. Aber hier sollte man trotzdem vorher klären, ob ein Erbschein faktisch notwendig ist.
Ein weiterer Grund für einen Erbschein könnte z.B. sein, dass die Erbenstellung zweifelhaft ist. Wenn dies der Fall ist, kann ein Erbschein beantragt werden, um Schadensersatzansprüche gegen unbekannte Erben abwehren bzw. begrenzen zu können.
Falls die Erbfolge eindeutig ist und "nur" Bargeld und "normale" Gegenstände zu verteilen sind, kann meiner Meinung nach auf die Erteilung eines Erbscheins und der damit verbundenen Kosten verzichtet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Kai Breuning