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Pflichtanteil des Erbes bei Scheidung

| 6. Februar 2021 09:48 |
Preis: 40,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Notarin und Rechtsanwältin Anja Holzapfel

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Familiensituation stellt sich wie folgt dar.

Meine Eltern wurden frühzeitig geschieden, ich habe einen jüngeren Bruder
Die Mutter hat neu geheiratet, mehrfach geerbt und ist somit vermögend. Nur darum geht es hier:

Der 2. Mann meiner Mutter hat sein uneheliches Kind in einem Vorabzug eines Testaments mit 10% berücksichtigt, obwohl zu dieser Person seit dem Zeitpunkt der Geburt keinerlei Kontakt besteht, also seit ca. 45 Jahren.

Der Vorabzug des Testaments sieht ferner vor, dass die Vermögenswerte aus der Ehe meiner Mutter und ihres 2. Gatten jeweils zunächst auf den Verbliebenen übergeht.

Meine Frage somit:

Was ist der niedrigste prozentuale Anteil, der mir als leiblicher Sohn zusteht (Pflichtanteil), was der höchstmögliche (=> 45%?)?

Vielen Dank vorab für eine zielführende Antwort.

Sehr geehrter Fragesteller,



Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Sie haben einen Pflichtteilsanspruch nur nach dem Tod Ihrer Mutter, nicht nach dem Tod Ihres Stiefvaters. Wenn Ihre Mutter zuerst verstirbt und mit ihrem Mann im gesetzlichen Güterstand gelebt hat, wäre Ihr gesetzliches Erbrecht ein Viertel des Nachlasses. Der Pflichtteil ist die Hälfte davon, also ein Achtel.

Wenn der Ehemann Ihrer Mutter vorab verstirbt, ist Ihr gesetzliches Erbrecht die Hälfte des Nachlasses, der Pflichtteil also ein Viertel.

Eine "höchstmögliche" Beteiligung ergibt sich aus dem Testament. Hier steht es dem Erblasser frei, Ihnen eine höhere Quote als das gesetzliche Erbrecht zukommen zu lassen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.



Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf

Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-

Rückfrage vom Fragesteller 6. Februar 2021 | 11:44


Sehr geehrte Frau Holzapfel, zunächst vielen Dank.

Zu meiner Verdeutlichung habe ich Ihre Ausführungen exemplarisch mit Prozentzahlen versehen.
Eine ganze kurze Bestätigung wäre sehr erwünscht. Dann herrscht Klarheit.


Fall 1: Mutter verstirbt zuerst

100% abzüglich 10% für das uneheliche Kind des Stiefvaters, bleiben 90 %, davon gesetzlich 25%, somit Pflichtteil 12,5%

Fall 2: Stiefvater verstirbt zuerst
100% abzüglich 10% für das uneheliche Kind des Stiefvaters, bleiben 90 %, davon gesetzlich 45%, somit Pflichtteil 22,5%.

Spanne somit von 12,5% zu 45%!?

Eine kurze Bestätigung wäre sehr erwünscht. Dann herrscht Klarheit.

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Februar 2021 | 11:55

Sehr geehrter Fragesteller,

nein, Sie haben mich nicht richtig verstanden:

Wenn Ihre Mutter zuerst stirbt, spielt das Kind Ihres Stiefvaters, das mit Ihrer Mutter nicht verwandt ist, keine Rolle. Ihr Pflichtteil ist ein Achtel des Nachlasses Ihrer Mutter, also 12,5 %. Das hat aber nur mit der gesetzlichen Quote zu tun.

Wenn Ihr Stiefvater zuerst stirbt, erben Sie bei dessen Tod nichts - so lautet offenbar das Testament - und haben auch keinen Pflichtteilsanspruch. Wenn dann Ihre Mutter später stirbt, liegt Ihr Pflichtteilsanspruch bei einem Viertel, also bei 25 %, bezogen auf den Nachlass Ihrer Mutter. Auch hier spielt das Kind des Stiefvaters keine Rolle, weil es im Verhältnis zu Ihrer Mutter kein gesetzlicher Erbe ist.

Eine Rolle spielt dieses Stiefkind nur bei der Erbeinsetzung. Es steht den Ehegatten frei, hier die Kinder unterschiedlich zu beteiligen. Wenn Ihr Erbteil nach dem Letztversterbenden durch das Testament höher ist als Ihr Pflichtteil, richtet sich Ihr Erbe nach dieser Erbeinsetzung. Auf den rechnerisch geringeren Pflichtteil kommt es kann nicht mehr an.

Mit freundlichen Grüßen

Anja Holzapfel

Bewertung des Fragestellers 6. Februar 2021 | 12:56

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