Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
In Ihrem Fall ist folgendes zu beachten:
Die KK besitzt eine Forderung aus festgestellter unerlaubter Handlung. Diese berechtigt unter den Voraussetzungen der §§ 850d
, 850f
II ZPO zu einer erweiterten Zwangsvollstreckung bis zur Grenze des individuellen Selbstbehaltes.
Im Falle der Insolvenzeröffnung handelt es sich bei der KK aber um einen Insolvenzgläubiger, da diese Forderung bei Eröffnung bereits entstanden war. Dies setze ich bei den weiteren Ausführungen voraus.
Gemäß § 89 InsO
sind Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.
Eine Ausnahme besteht nach § 114 InsO
für jeweils einen gewissen Zeitraum, wenn eine unanfechtbare Sicherung dieser Ansprüche bereits vor Insolvenzeröffnung erfolgte ist, entweder über eine Abtretung, § 114 I InsO
, oder über eine Zwangsvollstreckung, § 114 III InsO
. Diese zeitliche Befristung der Wirksamkeit der vorherigen Pfändung gem. § 114 III InsO
gilt allerdings nicht für derartige Pfändungsmaßnahmen, die denjenigen Teil der Bezüge des Schuldners betreffen, die grundsätzlich unpfändbar sind und nur für bestimmte Gläubiger gepfändet werden können, wie dies insbesondere für Deliktsgläubiger des Schuldners gem. §§ 850d
, 850f Abs. 2 ZPO
der Fall ist. Diese Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bleiben daher wirksam und sind unabhängig vom eröffneten Insolvenzverfahren auch weiterhin zulässig, da dieser Teil der Bezüge des Schuldners nicht in die Insolvenzmasse fällt.
Wenn daher durch die KK bereits vor Insolvenz eine Sicherung der Ansprüche nach § 114 InsO
unanfechtbar erfolgt ist, bleibt die KK auch im laufenden Insolvenzverfahren zur Pfändung dieser „Differenz“ berechtigt.
Der Arbeitgeber würde in diesem Fall den pfändbaren Betrag an den Insolvenzverwalter und aufgrund der unanfechtbaren Sicherung der Ansprüche der KK den Differenzbetrag an diese auszahlen. Sie erhielten den ermittelten Selbstbehalt.
Wenn durch die KK dagegen vor der Insolvenz keine Sicherung des Anspruchs erfolgt ist oder diese anfechtbar ist, dann wäre eine Zwangsvollstreckung nach Insolvenzeröffnung der KK gemäß § 89 InsO
verwehrt; Sie erhielten in diesem Fall den unpfändbaren Betrag vom Arbeitgeber ausbezahlt, der Insolvenzverwalter den pfändbaren Teil.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Diese Antwort ist vom 05.03.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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