Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Frage kann aktuell mit "Ja" beantwortet werden. Ob eine Klage sinnvoll ist, ist nach meinem Dafürhalten nicht zu beantworten, aber ein Vorgehen gegen das Hauptzollamt, das mit der Durchführung der Maßnahme beauftragt wurde, ist notwendig.
Es ist aber zuerst aufzuklären, zu welchem Verfahren die Position hingehört. Wenn der Insolvenzverwalter die Forderung nicht zu Tabelle angemeldet hat, ist die Forderung auch nicht Gegenstand des Insolvenzverfahrens und muss demgemäß gegen den Geschäftsführer oder den Halter des Fahrzeugs verfolgt werden.
§ 43 GmbHG
ist der Haftungstatbestand für den Geschäftsführer. Der Geschäftsführer hat die Geschäfte der GmbH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erledigen.
Ich kann Ihnen drei Beispiele nennen, wofür ein Geschäftsführer haftet:
Geschäftsführer haften dem Finanzamt persönlich für von der GmbH nicht abgeführte Lohnsteuer.
Geschäftsführer haften dem Finanzamt persönlich, wenn die GmbH ihre Umsatzsteuerschulden nicht im gleichen Masse befriedigt wie sie andere Gläubiger bedient.
Geschäftsführer haften auch persönlich für nicht abgeführte Sozialabgaben. Dies stellt gleichzeitig auch eine Straftat dar.
Sie sehen, dass die Haftung des Geschäftsführers sehr weit geht.
Aus der Abgabenordnung (AO) sind Ihnen folgende Ansprüche zu nennen:
Zu den Pflichten desGmbH-Geschäftsführers gehört auch, für die ordnungsgemäße Erfüllung der steuerlichen Pflichten derGmbH zu sorgen (§ 34 Abs. 1 AO
).
Nach § 69 AO
haftet derGeschäftsführer einer GmbH als deren gesetzlicher Vertreter,soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzungder ihm auferlegten Pflichten nicht bzw. nicht rechtzeitig festgesetztoder nicht bzw. nicht rechtzeitig erfüllt werden oderSteuervergütungen/-erstattungen (z.B. Vorsteuer-Guthaben) ohnerechtlichen Grund erfolgen. Die Haftung umfasst auch die wegen derPflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge (§ 69 S.2 AO
).
Insofern ist neben der Haftungsfrage, für die sehr viel spricht, auch die insolvenzrechtliche Frage zu stellen, ob die Forderung angemeldet wurde und ob der Insolvenzverwalter dies zu recht abgelehnt hat. Ein Forderung kann nämlich auch verspätet angemeldet werden durch den Gläubiger und zudem auch klageweise verfolgt werden.
Soweit man zu dem Ergebnis kommt, dass die Forderung zu Recht durch den Insolvenzverwalter abgelehnt wurde, sind die Abwehrmöglichkeiten der persönlichen Inanspruchnahme zu klären. Um diese Frage genau beantworten zu können, werden ein Vielzahl von Informationen benötigt. Einen "Musterweg" gibt es dafür nicht.
Ein Ausschluss der Haftung und damit eine Möglichkeit der Argumentation gegen das Hauptzollamt wäre, dass der Geschäftsführer einer GmbH nicht für Steuerschulden der Gesellschaft haftet, wenn die Steuern erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werden. Hinsichtlich Steuerschulden, die 14 Tage vor Beantragung des Insolvenzverfahrens entstehen, ist davon auszugehen, dass zur Bezahlung keine Geldmittel mehr vorhanden gewesen sind. Insofern scheidet eine Haftung ebenfalls aus. (FG München, Beschluss vom 27.04.2011, 14 K 3235/09
)
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Wübbe
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