Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Vielen Dank für die eingestellte Frage. Diese möchte ich aufgrund ihrer Sachverhaltsangaben und in Ansehung des Einsatzes wie folgt beantworten.
Anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung lese ich heraus, dass Sie alleiniger Gesellschaftergeschäftsführer der noch GmbH tätigen GmbH sind und gleichzeitig eine Rente aus einer Pensionszusage der GmbH erhalten.
Anhand dieser nicht ganz stimmigen Angaben versuche ich Ihre Fragen zu beantworten.
Kann man Insolvenz anmelden?
„… das Geld für die Zusage reicht nicht aus! Die GmbH ist noch tätig macht aber Verluste, hat aber keine Schulden."
Eine Pensionszusage ist eine Verpflichtung der GmbH gegenüber dem Pensionsberechtigten auf Zahlung des vereinbarten Betrages. Nun sagen Sie, dass das Geld dafür nicht ausreicht, aber dennoch keine Schulden aufgelaufen sind. Eine recht widersprüchliche Auffassung, denn auch die unbedienten Zahlungsverpflichtungen aus der Pensionszusage sind letztlich Schulden.
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens setzt einen Eröffnungsgrund (§ 16 InsO
) voraus. Nach § 17 InsO
ist ein allgemeiner Eröffnungsgrund gegeben, wenn Zahlungsunfähigkeit gegeben ist. Das ist immer dann der Fall, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
Auch eine drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO
) ist Eröffnungsgrund, wenn der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt.
Bei juristischen Personen, wie auch der GmbH, ist auch die Überschuldung ein solcher Grund. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
Der Geschäftsführer ist nach § 15a InsO
sogar verpflichtet die Insolvenz zu beantragen, wenn die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Tut er das nicht innerhalb von drei Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrundes kann er sich gemäß § 15a Abs. 4
bzw. 5 InsO
strafbar machen. Daneben haftet der Geschäftsführer im Verhältnis zur GmbH für Zahlungen nach Eintritt des Insolvenzantragsgrundes persönlich § 64 GmbHG
.
Auch die Forderung des Pensionsberechtigten stellt hier keine Ausnahme dar, sie ist Forderung gegen die Gesellschaft und soweit keine weiteren vertraglichen Regelungen getroffen wurden, an die Insolvenz der Gesellschaft gebunden. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers außerhalb des Rahmens von § 15a InsO
bzw. § 64 GmbHG scheidet grundsätzlich aus.
Hinsichtlich der Vereinbarung zu der Pensionszusage existieren verschiedene Möglichkeiten derer Absicherung. Sofern dies unterblieben ist und eine Beratung durch einen Fachmann dafür in Anspruch genommen wurde, ergeben sich eventuell hier Haftungsofferten gegenüber diesen Dritten.
Ich hoffe Ihre Fragen hinreichend beantwortet und Ihnen einen ersten Überblick zu der Sachlage gegeben zu haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle, Rechtsanwalt
14. März 2013
|
21:03
Antwort
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