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Pendelkosten für berufsbedingten Zweitwohnsitz?

10. April 2010 13:31 |
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Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Meine Frage bezieht sich auf den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009. Ich bin als Angestellter in Hamburg seit Oktober 2008 tätig. Mein Hauptwohnsitz ist in Berlin. Ich bin Familienvater mit drei Kindern.

Jeden Montag fahre ich von Berlin nach Hamburg ins Büro. Meine Familie bleibt in Berlin am Hauptwohnsitz. Von Montag bis Freitag wohne ich in einer Mietwohnung in Hamburg. Freitags fahre ich wieder von Hamburg zurück nach Berlin. Alle Fahrten führe ich mit meinem Privat-PKW durch.

Die Entfernung für die einfache Strecke Berlin-Hamburg beträgt 300 km. Unter der Woche bin ich in Hamburg und pendele dort zwischen dem Zweitwohnsitz und der Arbeitsstätte.

Das Finanzamt erkennt für 2009 keinerlei Kosten für die regelmäßigen Pendelfahrten zwischen Berlin und Hamburg an. "Die Familienheimfahrten des Ehemannes werden nicht zusätzlich als Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte berücksichtigt" heißt es im Steuerbescheid.

Anerkannt als Pendelkosten werden lediglich die Fahrten zwischen der Zweitwohnung in Hamburg und der Arbeitsstätte in Hamburg, die im Vergleich mit der Entfernung Berlin-Hamburg natürlich verschwindend gering sind.

Das heißt, ich bleibe auf den erheblichen Kosten für die langen Strecken komplett sitzen.

Meine Frage lautet: auf welcher Grundlage kommt das Finanzamt zu der Entscheidung, lediglich die Kosten zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte als Pendelkosten anzuerkennen und was muss ich tun, damit die regelmäßigen langen Fahrten steuerlich geltend gemacht werden können? Schließlich sind diese Fahrten komplett beruflich veranlasst.

10. April 2010 | 14:03

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Bei den Ausgaben für die Zweitwohnung und den Fahrten zwischen Berlin und Hamburg handelt es sich nicht um Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sondern um Aufwendungen für das Unterhalten eines doppelten Haushaltes.

Hierbei handelt es sich auch um Werbungskosten, allerdings für die doppelte Haushaltsführung. Die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beschränken sich auf den Weg in Hamburg zwischen Wohnung und Arbeit.

Bei den Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung können Sie folgende Kosten geltend machen.

- Jeweils eine wöchentliche Heimfahrt, abzgl. Urlaubszeit.
- Mietaufwendungen für die Wohnung in Hamburg
- Kosten Telefon
- Verpflegungsmehraufwendungen

Insoweit ist die Steuererklärung entsprechend zu korrigieren, ergänzen. Im Ergebnis dürften die Werbungskosten dann höher liegen. Die maßgebende Regelung finden Sie hier.

http://www.steuerlinks.de/richtlinie/lstr-2008/r9.11.html

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen.

Mit besten Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

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