Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
aktuell und unter Berücksichtigung der Entwicklung auf den Kanaren (dort war nur ganz kurz im Februar mal die Inzidenz unter 50 und damit keine Reisewarnung gegeben) ist bereits zum jetzigen Zeitpunkt von einer hinreichende Wahrscheinlichkeit des Eintritts (bzw. Fortdauerns) von außergewöhnlichen Umständen für eine kostenfreie Stornierung auszugehen. Nach der Hurrikan-Entscheidung des BGH und einer neueren Entscheidung des Amtsgericht Frankfurt reichen diese aus, um dann kostenfrei zu stornieren. Es kommt nur auf die Wahrscheinlichkeit zum Stornierungszeitpunkt an und diese dürfte in Ihrem Fall zu bejahen sein. Nach § 651h Absatz 3 BGB ist der Reisepreis dann vollständig zu erstatten.
Zitat:§ 651h Rücktritt vor Reisebeginn
(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.
(2) Im Vertrag können, auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen, angemessene Entschädigungspauschalen festgelegt werden, die sich nach Folgendem bemessen:
1. Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn,
2. zu erwartende Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters und
3. zu erwartender Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.
Werden im Vertrag keine Entschädigungspauschalen festgelegt, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Der Reiseveranstalter ist auf Verlangen des Reisenden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
(4)....
Allerdings ist von einer Stornierung abzuraten, da diese in der Regel den Verlust der Rechte aus dem Sicherungsschein zur Folge hat.
Nach überwiegender Ansicht gibt der § 651r BGB seinem Wortlaut nach kein Recht gegen den Versicherer, wenn die Reise oder Teile davon durch den Reisenden selbst storniert wurden.
Zitat:§ 651r Insolvenzsicherung; Sicherungsschein
(1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters
1. Reiseleistungen ausfallen oder
2. der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen von Leistungserbringern nachkommt, deren Entgeltforderungen der Reiseveranstalter nicht erfüllt hat.
Umfasst der Vertrag auch die Beförderung des Reisenden, hat der Reiseveranstalter zudem die vereinbarte Rückbeförderung und die Beherbergung bis zum Zeitpunkt der Rückbeförderung sicherzustellen. Der Zahlungsunfähigkeit stehen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters und die Abweisung eines Eröffnungsantrags mangels Masse gleich.
(2) ....
Für das weitere Vorgehen ist Ihnen daher zunächst dazu zu raten den Veranstalter per Einwurfeinschreiben darauf hinzuweisen, dass Sie eine Restzahlung davon abhängig machen, dass Ihnen die Durchführung der Reise nochmals zugesichert wird und auch aussagekräftige Bestätigungen durch das Hotel und die Fluglinie erfolgen und Informationen erwarten, am Besten ein konkretes Datum (10-14 Tage vor Abreise) nennen. Von sich aus stornieren sollten Sie aber jetzt noch nicht.
Parallel sollten Sie sich zudem bei Hotel und Fluglinie informieren, ob diese denn geöffnet haben bzw. der Flug durchgeführt wird. Hier Beweise sammeln kann nicht schaden.
Dann kommt es auf die Reaktion des Veranstalters an. Wenn dieser gar nicht reagiert sollten Sie dann im Grunde auch nichts weiter tun, Sie haben ja bereits nachweisbar um Infos gebeten. Wenn die Reise stattfindet, Sie aber nicht informiert wurden haben Sie Anspruch auf Erstattung, der Veranstalter hat sich ja nicht gerührt.
Wenn die Reise zugesichert wird und auch Hotel und Fluglinie mitspielen können Sie dann immer noch unter Hinweis auf § 651h Absatz 3 BGB kostenfrei stornieren oder umbuchen, notfalls (falls die Inzidenz sinkt) berufen Sie sich auf § 651k und könnten dann entweder eine Preisminderung verlangen oder auch aus diesem Grund Nachbesserung in Form einer Umbuchung verlangen.
Zitat:§ 651k Abhilfe
(1) Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie
1. unmöglich ist oder
2. unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
(2) Leistet der Reiseveranstalter vorbehaltlich der Ausnahmen des Absatzes 1 Satz 2 nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.
(3)........
Bei der Reise welche Sie gebucht haben sind sicherlich mehrere Leistungen versprochen worden, welche jetzt nicht mehr eingehalten werden können. Sie können z.B. nicht unbegrenzt das Buffet nutzen, müssen sich möglicherweise an bestimmte Essenszeiten halten, es gibt weniger Selbstbedienung, es ist unklar wann und ob Pool, Fitnessräume und Sauna/Spabereich genutzt werden können. Weiterhin wird kaum Animation stattfinden und es ist mit weiteren erheblichen Einschränkungen zu rechnen wie Abstandsgebote, Maskenpflicht usw....
Grundsätzlich besteht nach § 651k eigentlich eine Pflicht dem Veranstalter vor Ort die Möglichkeit zur Nachbesserung zu geben, diese ist aber entbehrlich. Der Hotelier bzw. Veranstalter kann ja keine Abhilfe schaffen, dazu müsste er sich über die behördlichen Anordnungen hinwegsetzen.
Eine Reise unter diesen Voraussetzungen stellt einen wesentlichen Mangel zu der ursprünglich gebuchten und vertraglich vereinbarten Leistung dar. Unter Kenntnis all dieser Umstände hätten Sie die Reise selbst ohne eigenes Ansteckungsrisiko nicht gebucht oder zumindest nur zu einem deutlich reduzierten Preis. Hier könnten Sie dann soweit gehen und fordern, dass Ihnen ein Ersatztermin angeboten wird, an dem die Leistungen wieder möglich sind. Damit haben Sie dann streng genommen immer noch nicht von sich aus storniert.
Hier wäre es dann Sache des Veranstalters Ihren Vorschlag auf Umbuchung zu akzeptieren. Wenn der Veranstalter aber gar nicht reagiert und vielleicht schon pleite ist haben Sie auf diese Art und Weise zunächst nicht storniert und auch keine weitere Zahlung geleistet sondern halten sich vorerst alle Optionen offen. Das Geld zurückzubekommen wird aber in jedem Fall ein zähes Unterfangen.
Ich hoffe Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke