Guten Tag,
Der verspätete Rückflug stellt einen Reisemangel dar, der den Veranstalter grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet.
• Telefonkosten können Sie grundsätzlich ersetzt verlangt werden. Eventuell werden Sie sich allerdings ein Mitverschulden anzurechnen lassen haben, wenn Sie per Handy telefoniert und nicht z. B. ein Kartentelefon am Flughafen benutzt haben (sofern vorhanden und gegenüber ggfs. angefallenen »Roaming«-Tarifen günstiger).
• Ihre Kosten für Getränke im Hotel können Sie ersetzt verlangen.
• Die unnötige Fahrt des Bekannten zum Flughafen ist kein ersatzfähiger Schaden, da der Bekannte nicht vom Schutzzweck der Pflichten aus dem Reisevertrag erfasst ist. Insoweit bestehen also keine Ansprüche.
• Da der Abflug für den 30. geplant war, ist Ihnen insoweit kein Urlaubstag entgangen (der Rückreisetag gilt bei Pauschalreise nicht als Urlaubstag). Dass Sie also diesen Tag nicht im Urlaubshotel verbringen konnten, begründet für sich keinen Reisemangel und daher keinen Anspruch auf Reisepreisminderung. Dass eine Ungleichbehandlung mit anderen Gästen vorliegt, ist unerheblich (die anderen Gäste haben einfach Glück gehabt und einen zusätzlichen Urlaubstag gewonnen).
• Grundsätzlich kann eine Reisepreisminderung für den gesamten Urlaub in Betracht kommen, wenn auf der Rückreise besondere Unannehmlichkeiten entstehen. Dies müssten allerdings schwerwiegende Gründe sein. Der BGH hat kürzlich für den Fall eines Beinahe-Absturzes auf dem Rückflug eine rückwirkende Reisepreisminderung angenommen. Eine vergleichbare Situation ist in Ihrem Fall nicht gegeben. Die »Frankfurter Tabelle« sieht für den Fall des verzögerten Rückflugs keine Minderungsquote vor. Sie haben allerdings einen Anspruch gegen die ausführende Fluggesellschaft (dazu noch unten).
Fazit: Sie können gegenüber dem Reiseveranstalter Ihre Telefon- und Getränkekosten ersetzt verlangen.
Daneben haben Sie einen Anspruch gegen die ausführende Fluggesellschaft aus der Fluggastverordnung (EG-Verordnung Nr. 261/2004) in Höhe von 400,00 EUR pro Person. Beachten Sie bitte, dass dieser Anspruch direkt gegenüber der Fluggesellschaft geltend gemacht werden muss. Ob Sie den Anspruch letztlich durchsetzen können, hängt davon ab, ob der technische Defekt am Flugzeug durch unvermeidbare »außergewöhnliche Umstände« verursacht wurde.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
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ra-juhre@web.de
Zum letzten Absatz habe ich noch eine Frage, bevor ich meinen Anspruch an Air Berlin abschicke. Als Begründung gab der Kapitän auf dem Rückflug per Durchsage an, daß bei Wartungsarbeiten in Zürich ein Scharnier beschädigt wurde, das nicht ausgetauscht werden konnte, weil es am Lager in Zürich nicht gefunden wurde. Deshalb mußte es per Taxi von Frankfurt nach Zürich gebracht werden. Ich und meine Frau erinnern sich deshalb noch so gut an diese Begründung, da sie im Flugzeug allgemeines Gelächter und Kopfschütteln hervorgerufen hat. Handelt es sich hierbei um einen "außergewöhnlichen Umstand"? Meiner Meinung liegt da sogar ein Eigenverschulden der Fluggesellschaft vor.
Zu Ihrer Nachfrage:
Ihr Anspruch ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Fluggesellschaft sich durch die außergewöhnlichen Umstände entlasten kann. Air Berlin müsste also nachweisen, dass sich die Verspätung (bzw. Annullierung des ursprünglichen Flus) auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen worden wären. Wenn es in Ihrem Fall so ist, dass ein für die Flugsicherheit notwendiges Ersatzteil nicht auf Lager gehalten wurde, dann dürfte dieser Entlastungsbeweis nicht gelingen. Sie können also nach erster Einschätzung davon ausgehen, dass Ihr Anspruch begründet ist.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt