Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Der Unterhaltsanspruch der Mutter gegen den Vater erlischt, wenn die Mutter eine weitere Ehe eingeht.
Darüber hinaus kann der Unterhaltsanspruch entfallen, wenn die Mutter ein höheres Einkommen erzielt oder erzielen müsste. Das ist z. B. dann der Fall, wenn sie aufgrund des Alters ihres Kindes verpflichtet wäre, mehr zu arbeiten, als sie es jetzt tut.
Weiterhin führt eine neue Partnerschaft mittelfristig zum Erlöschen des Unterhaltsanspruchs. Diese muss sich allerdings "verfestigt" haben, so dass die Zahlung von Unterhalt für den Vater nicht mehr zumutbar ist. Die genaue Dauer der Partnerschaft, die zum Erlöschen führt, lässt sich nicht voraussagen. Grundsätzlich gilt: Je enger die Bindung zum neuen Partner, um so kürzer ist die Zeit, in der noch Unterhalt bezogen werden kann. Wenn Sie nicht zusammenziehen, kann wohl nach der aktuellen Rechtsprechung eine Beziehungsdauer von zwei bis drei Jahren angenommen werden. Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, ob Sie (pro forma) eine eigene Wohnung unterhalten, sondern ob Sie im Alltag zusammen leben.
Bei besonderen Umständen (z. B. gemeinsames Kind, gemeinsamer Hausbau) werden jedoch die Unterhaltsansprüche auch in kürzerer Zeit verwirkt. Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung, bei der alle Einzelheiten (gemeinsame Wohnung/ gemeinsamer Urlaub/ gemeinsamer Freundeskreis/ gemeinsame Familienfeste usw.), die einen Aufschluss über die Dauerhaftigkeit und Verfestigung der Partnerschaft Aufschluss geben können, in Betracht gezogen werden müssen. Eine gewisse "Testphase", in der sich herausstellt, ob die Partnerschaft dauerhaft hält, ist der Mutter in jedem Fall zuzugestehen, bevor der Unterhalt entfällt. Eine Dauer von einem Jahr ist hier nach meiner Erfahrung das absolute Minimum, im Regelfall ist es eher mehr.
2. Der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen Vater erlischt, wenn das Kind nicht mehr bedürftig ist, also durch Arbeitseinkommen oder Ausbildungsvergütung seinen Bedarf selber decken kann.
3. Die Mutter hätte nur Unterhaltsansprüche gegen Sie, wenn Sie ein gemeinsames Kind bekommen oder heiraten. Ein Zusammenziehen löst keinen Unterhaltsanspruch aus.
4. Dasselbe gilt für das Kind: Nur wenn Sie das Kind adoptieren würden (dann wäre es rechtlich "Ihr" Kind), bestünde ein Unterhaltsanspruch. Egal, wie lange Sie mit der Mutter zusammen sind: Der Vater bleibt unterhaltspflichtig gegenüber dem Kind. Das gilt selbst, wenn Sie die Mutter heiraten.
5. Abschließend kann ich Ihnen mitteilen, dass Sie gegenüber der Mutter keine Unterhaltspflichten eingehen, wenn Sie zusammenziehen und sich später wieder trennen. Nur eine Heirat oder ein gemeinsames Kind würde Unterhaltsansprüche begründen.
Bei einer dauerhaften Partnerschaft würde allerdings der Unterhaltsanspruch der Mutter (nicht aber der des Kindes!) mittelfristig entfallen.
Bitte beachten Sie, dass dieses Forum eine erste Orientierung bieten, nicht aber die persönliche Beratung ersetzen kann. Oft ergeben sich dabei Details, die zu einer anderen Bewertung führen.
Dennoch hoffe ich, dass Ihnen meine Antwort weiterhilft.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
Vielen Dank, alles soweit verstanden.
Nachfrage zu Punkt 5:
Das ich deutlich mehr verdiene und Ihr Lebensstandard steigt ist dabei auch egal, falls wir zusammen ziehen und uns wieder trennen?
Ohne Heirat oder Kind kann Sie kein Ansprüche ggü. mir gelten machen? Richtig verstanden?
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Sie haben das richtig verstanden: Solange Sie nicht heiraten oder ein gemeinsames Kind bekommen, entstehen keine Unterhaltsansprüche. Dass Ihre Freundin während des Zusammenlebens mit Ihnen von Ihrem höheren Einkommen und damit von einem höheren Lebensstandard profitiert, den sie sich nach einer Trennung nicht mehr leisten kann, ändert nichts daran.
Ich hätte mir allerdings gewünscht, dass Sie erst die Beantwortung der Nachfrage abwarten, bevor Sie die mangelnde Ausführlichkeit der Antwort im Rahmen einer Bewertung beanstanden. Nur durch eine Nachfrage kann der antwortende Anwalt sehen, an welcher Stelle möglicherweise noch der Bedarf einer ausführlicheren Erläuterung besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel