Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
1.sehen Sie hier ein Behandlungsfehler bei dem man Schadenersatz vordern kann?
Das kann ich Ihnen unter den geschilderten Umständen nicht adäquat beantworten, dazu bedarf es der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens anhand der vorhandenen Patientendokumentation. Ich würde Ihnen raten sich an eine sog. Gutachterkommission/Schlichtungsstelle der Ärztekammer zu wenden. Diese sind bei den verschiedenen Landesärztekammern eingerichtet.
vgl. http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=2.59.5301
Diese Kommission wird ein (für Sie kostenloses) Gutachten erstellen, aus dem ersichtlich wird, ob ein Behandlungsfehler (bzw. ein Haftungsgrund) vorliegt und Sie damit zur Forderung eines Schadensersatzes (evtl. sogar eines Schmerzensgeldes) berechtigt sind.
2.Was beinhaltet eine Patientenakte, welche mir zu Einsicht bzw. als Kopie zusteht?
Vorneweg: Das Recht aus Einsicht Ihrer Patientenakte ergibt sich aus dem ,,Recht auf Selbstbestimmung und personaler Würde' gem. Art. 1 Absatz 1
in Verbindung mit Art. 2 Absatz 1
Grundgesetz sowie aus § 10 Absatz 2 MBO-Ärzte.
Der Inhalt der Patientenakte umfasst den vollständigen Fallverlauf.
Wenn Ihnen - so wie Sie es schildern - bisher nur kassenärztliche Abrechnungszettel übersandt worden sind, so empfehle ich Ihnen die restliche Dokumentation unter Nennung der Ihnen geschilderten Anspruchsgrundlagen erneut anzufordern.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Bei Unklarheiten oder Verständnisschwierigkeiten nutzen Sie bitte die Nachfrage-Option.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Philipp Wendel
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