Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst einmal möchte ich Ihnen mein Beileid ausdrücken. Aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Das Strafmaß bei einer gefährlichen Körperverletzung besteht in einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, § 224 StGB
.
Verursacht der Täter durch die Körperverletzung den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe gemäß § 227 StGB
Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren; in minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Das Strafverfahren hat sodann zunächst einmal keine Auswirkungen auf die Möglichkeit einer weiteren Berufsausübung des Angeklagten. Solange die ärztliche Approbation nicht entzogen oder deren Ruhen angeordnet wird, ist der Arzt zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit berechtigt. Dies ist eine berufsrechtliche Frage und wird von der zuständigen Ärztekammer entschieden; Voraussetzung für ein derartiges Vorgehen ist der Verdacht oder die Verurteilung des Arztes aufgrund einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Diese Antwort ist vom 26.03.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Martin P. Freisler
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kann der arzt auch freigesprochen werden obwohl gutachten vorhanden sind die einwandfrei eine mitschuld als chefarzt belegen ein gutachten hat die staatsanwalt in auftrag gegeben das andere vom mdk der krankenkasse aok vielen dank für die beileidsbekundung meine mutter ist heiligabend 2009 gestorben
Ich nehme Bezug auf Ihre Nachfrage. Leider kann ich den Ausgang des Strafverfahrens hier nicht näher beurteilen oder vorhersagen. Für eine strafrechtliche Verurteilung ist es Voraussetzung, dass sich auch das Gericht - nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - von dem Vorwurf überzeugt hat. Dafür sind überzeugende sachverständige Stellungnahmen zwingende Voraussetzungen, jedoch nicht allein entscheidend.
Mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
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