Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Steuerrechtlich
Hier sehe ich anhand Ihrer Vorgaben keine Probleme, da Sie die erwirtschafteten Umsätze in Deutschland versteuern wollen und nicht auf ein Niedrigsteuerland zurückgreifen wollen.
Problematisch ist ein solcher Fall dann, wenn eine Offshore Gesellschaft (die Definition ergibt sich aus dem Außensteuergesetzt. Danach liegt eine Offshore Gesellschaft vor, wenn in einem Niedrigsteuergebiet, Land, bei dem die Ertragsbesteuerung grundsätzlich niedriger als 25% ist und kein DBA-Abkommen besteht) eine Betriebsstätte im Inland unterhält gem. §§ 12
und 13 AO
. Die Betriebsstättenergebnisermittlung erfolgt nach dem innerstaatlichen deutschen Recht, es gilt hier das Prinzip der wirtschaftlichen Zugehörigkeit.
Soweit eine Betriebsstätte in Deutschland vorhanden ist, werden in Deutschland erzielte Einkünfte der Panama Gesellschaft der deutschen beschränkten Steuerpflicht nach §49 Ab. 1 Nr 2. EstG unterworfen.
Steuerrechtlich nachteilig könnte in Ihrem Fall die Besteuerung von Lizenzzahlungen an die Panama Gesellschaft sein, wenn der deutsche Fiskus eine Betriebsstätte in Deutschland unterstellt, weil Sie als Geschäftsführer der Panama Gesellschaft die Geschäfte in Deutschland führen und in dem Offshore Land der Panama Gesellschaft kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb gegeben ist. Dann erfolgt eine Besteuerung nach § 49 Abs. 1 EstG.
2. Gesellschaftsrechtlich
Das GmbH-KonzernR ist sehr weitgehend, so dass ich Ihre allgemeine Frage auf die Haftung im Konzern eingrenzen möchte. Insoweit kann bei der von Ihnen gewählten Konstruktion ein Haftungsdurchgriff der Panama GmbH auf die deutsche GmbH greifen, soweit hier ein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Weiterhin kann im Rahmen dieser Konzernstruktur auch ein Durchgriff auf den (Allein-) gesellschafter der Deutschen GmbH möglich sein, soweit ein unangemessenes gläubigerbenachteiligendes Verhalten durch den Gesellschafter erfolgt.
Hinsichtlich der beiden GmbH sind allerdings die Beziehungen mittels Unternehmensverträgen (Beherrschungsvertrag, Gewinnabführungsvertrag etc.) zu regeln. Insoweit ist zwischen den Gesellschaften als auch Ihnen als Gesellschafter der herrschenden Gesellschaft ein Konzernhaftungsverband anzusehen.
Ich hoffe Ihnen einen entsprechenden Überblick verschafft zu haben.
Soweit Sie spezielle Probleme, die im Rahmen der Darstellung des rechtlichen Überblickes nicht ausreichend behandelt wurden, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Vielen Dank für Ihre Antwort. Hier noch ein paar Unklarheiten.
Wie sehen Sie die Chancen, dem Finanzamt durch Bescheinigungen von panamesischen Anwälte klar zu machen, dass die Panama-Gesellschaft doch auf Panama Geschäftsbetrieb hat. Und, würde eine solche Bescheinigung steuerlichen Vorteil bringen?
Kann ich durch einen einfachen Vertrag (meine GmbH und ich) das Eigentum und damit die Haftung und Ertragsrecht an der Panama-Gesellschaft auf die GmbH übertragen.
Die Steuerverwaltung erkennt die Panamagesellschaft unter Umständen gar nicht als Gesellschaft an, weil sie nicht offiziell in Deutschland gegründet und eingetragen wurde. Besteht dann überhaupt ein Konzern, wenn die Panama-Gesellschaft nicht als Gesellschaft anerkannt wird.
Sehr geehrter Ratsuchender,
inwieweit eine Bescheinigung dem Finantamt ausreicht vermag ich nicht zu beurteilen. Allerdings kann das Finanzamt in Deutschland nicht so ohne weiteres auf die Gesellschaft in Panama zugreifen. Soweit Sie einen entsprechenden Jahresabschluß nebst der anwaltlichen Bescheinigung vorlegen, sollte dies allerdings ausreichen, soweit der Jahresabschluß durch einen Steuerberater erstellt wird.
Soweit es die Lizenzrechte/Domains geht, liegen diese ja noch bei den Gesellschaft in Panama. Auch können Sie weitere Eigentumsrechte auf die Gesellschaft in Panama übertragen. Auch wenn diese Übertragung nach den gesetzlichen Regelungen erfolgen, kann das Finanzamt gleichwohl dies nicht steuerlich anerkennen, da diese ein mögliche Verschiebung von Vermögenswerten in ein Niedrigsteuerland annimmt. Dies hat zur Folge, daß das Eigentum bei der Gesellschaft in Panaman liegt, entsprechende Lizenzzahlungen oder Donmainabgaben steuerlich nicht als Aufwendung der GmbH anerkannt werden. Auch wenn steuerlich eine entsprechende Gesellschaft nicht anerkannt wird, besteht sie gesellschaftsrechtlich. Daher sollten Sie die Eigentumsübertragung vor Gründung der GmbH entsprechend regeln und eine Konzernstruktur, wenn möglich vermeiden.
Da es sich hierbei um ein recht koplexes Thema handelt empfehle ich die Einschaltung eines Steuerberaters bzw. Kollegen. Gerne stehe ich Ihnen für eine weitergehende Beratung zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
RA Schröter