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Ort der Steuerpflicht

15. Januar 2020 14:31 |
Preis: 63,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


08:57

Guten Tag,
ich habe eine Frage zum Ort der Steuerpflicht. Mein Unternehmen als selbstständige Übersetzerin ist in Deutschland registriert (als Freiberuflerin habe ich bisher nur in Deutschland Steuern gezahlt; Unternehmensgründung März 2018) und auch mein Wohnsitz ist noch dort gemeldet (mein Zimmer in einer Wohngemeinschaft habe ich untervermietet, ohne aus der Miete jedoch Gewinn zu erzielen). Ich bin ca. zweimal im Jahr zu Besuch in Deutschland, jedes Mal für circa zwei bis drei Wochen. In der restlichen Zeit wohne ich in Mexiko (seit Sommer 2018). Meine Kunden habe ich zum Großteil in Frankreich und den USA und ein paar kleine Aufträge in Deutschland. Die Geldeingänge gehen auf deutsche Konten. Können Sie mir sagen, wo ich dann steuerpflichtig bin? Bleibt es bei Deutschland, weil ich dort mein Unternehmen registriert habe und ich dort gemeldet bin? Denn ich habe gelesen, dass die sog. 183-Tage-Regelung nur bei Arbeitnehmern, nicht aber bei Selbständigen gilt. Oder greift hier ein Doppelsteuerabkommen? Oder geht es darum, in welchen Ländern hauptsächlich die Kunden sind?

Vielen Dank und herzliche Grüße.

15. Januar 2020 | 15:06

Antwort

von


(879)
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sehr geehrte Fragestellerin,
leider habe ich einen Entwurf veröffentlicht, anstatt der intendierten Antwort.
Hier ist meine verbindliche Antwort auf Ihre Frage:

Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Mexiko gilt:

Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, unter Ausnahme der folgenden Umstände, unter denen die genannten Einkünfte auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden können:

b) wenn sie sich in diesem anderen Vertragsstaat insgesamt wenigstens 183 Tage während eines zusammenhängenden Zeitraums von 12 Monaten aufhält; in diesem Fall können in diesem anderen Staat nur die Einkünfte aus den Tätigkeiten besteuert werden, die sie in diesem anderen Staat ausübt.

Da Sie die 183 Tage nicht in Deutschland sind, gilt die Ausnahme für Sie nicht und die Einkünfte in Deutschland können auch in Mexiko besteuert werden.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 15. Januar 2020 | 15:37

Sehr geehrter Herr Richter,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Ich möchte noch einmal etwas konkreter nachfragen. Letztendlich gibt es zu diesem Fall also keine definitive Antwort, man müsste das Finanzamt fragen, damit es je nach Fall entscheidet?

Und egal wo ich mich befinde und wo mein Wohnsitz ist, muss ich Einkünfte von deutschen Kunden in Deutschland bezahlen? Weil mein Unternehmen dort gemeldet ist?

Und ich habe in der Artwort nichts zum Doppelbesteuerungsverfahren Deutschland-Mexiko gelesen, muss ich dann wenn ich in Mexiko arbeite auf jeden Fall in Mexiko Steuern zahlen oder nur wenn die Kunden aus Mexiko wären? Oder müsste ich in Mexiko nur Steuern zahlen, wenn das Finanzamt entscheidet, dass mein Wohnsitz oder meine Ansässigkeit nicht mehr in Deutschland sind?

Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Januar 2020 | 08:57

Sehr geehrte Fragestellerin,

es besteht zwar manchmal Zweifel, ob das deutsche Finanzamt einen gewönlichen Aufenthalt annimmt. Da Sie und ihr Unternehmen in Deutschland angemeldet sind, wird das Finanzamt das genau untersuchen. In Ihrem Fall ist dies jedoch mangels Verfügungsgewalt nicht anzunehmen.
Ihr tatsächlicher Wohnsitz ist in Mexiko. Daher müssen Sie auch die inländischen Einnahmen nicht hier versteuern, sondern in Mexiko

Beste Grüße
RA Richter

ANTWORT VON

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