Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie keinen Ehenamen führen und Ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, was der Fall ist, so bestimmen Sie den Namen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt. Dies kann der Name der Mutter oder der des Vaters sein.
Es gilt jedoch die Namenseinheitlichkeit von Geschwisterkindern nach § 1617 Abs. 1 Satz 3 BGB
. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für alle weiteren Kinder.
Ein Ausnahmetatbestand erscheint mir nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht gegeben zu sein.
Sie werden für Ihr 2. Kind also den Nachnamen des 1. Kindes nehmen müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 08.09.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 08.09.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen